RS OGH 1998/9/16 3Ob160/98w, 3Ob347/99x, 3Ob211/05h, 18OCg7/19g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1998
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Norm

EO §30 ff
ZPO §411
LGVÜ Art31

Rechtssatz

Vollstreckbarerklärungen fremdsprachiger Exekutionstitel setzen das Vorliegen einer Übersetzung desselben in die deutsche Sprache voraus, so daß dann, wenn eine abweisende Entscheidung darauf beruht, daß eine unzureichende oder fehlerhafte Übersetzung vorliegt, einem neuerlichen Antrag unter Beifügung einer korrekten Übertragung in die deutsche Sprache die materielle Rechtskraft der ersten Entscheidung nicht entgegensteht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 160/98w
    Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 160/98w
  • 3 Ob 347/99x
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 347/99x
    nur: Vollstreckbarerklärungen fremdsprachiger Exekutionstitel setzen das Vorliegen einer Übersetzung desselben in die deutsche Sprache voraus. (T1)
    Beisatz: Darüber hinaus ist grundsätzlich für eine Überprüfung der Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen, nicht in deutscher Sprache verfassten Exekutionstitels - sei es nach den Bestimmungen der EO (selbst wenn dies in den Staatsverträgen und Verordnungen gemäß § 79 Abs 2 EO nicht ausdrücklich angeordnet wäre), sei es nach den der Sache nach in Betracht kommenden völkerrechtlichen Verträgen - ebenso eine vollständige Übersetzung des Titels wie ein kompletter Titel selbst erforderlich. Derartige Unvollständigkeiten sind richtigerweise von Amts wegen wahrzunehmen, zumindest dann, wenn sie auf Grund der Gliederung der Entscheidung auch ohne Fremdsprachenkenntnisse erkennbar sind. (T2)
  • 3 Ob 211/05h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 211/05h
    nur T1; Beis wie T2 nur: Darüber hinaus ist grundsätzlich für eine Überprüfung der Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen, nicht in deutscher Sprache verfassten Exekutionstitels ebenso eine vollständige Übersetzung des Titels wie ein kompletter Titel selbst erforderlich. Derartige Unvollständigkeiten sind richtigerweise von Amts wegen wahrzunehmen, zumindest dann, wenn sie auf Grund der Gliederung der Entscheidung auch ohne Fremdsprachenkenntnisse erkennbar sind. (T3)
    Veröff: SZ 2006/65
  • 18 OCg 7/19g
    Entscheidungstext OGH 06.03.2020 18 OCg 7/19g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110840

Im RIS seit

16.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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