RS OGH 1998/9/29 5Ob126/98k, 5Ob118/03v, 5Ob100/13m, 5Ob21/14w, 5Ob204/20s, 5Ob47/21d, 6Ob230/21y

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Norm

ABGB §362
ABGB §386
ABGB §387
ABGB §444
GBG §3 Abs3
GBG §4

Rechtssatz

Bei verbücherten Liegenschaften muss die Preisgabe des Eigentums im öffentlichen Buch eingetragen werden. Einzutragen ist aber nicht die Löschung des Eigentums für den letzten Inhaber, sondern die Herrenlosigkeit des Grundstücks. Die Grundbuchseinlage ist nicht zu löschen, sondern bleibt bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110726

Im RIS seit

29.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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