RS OGH 1998/10/29 6Ob203/98s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1998
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Norm

ABGB §514
ABGB §515

Rechtssatz

Zur notwendigen Bauführung sind weder der Eigentümer noch der Fruchtnießer ohneweiteres verpflichtet, sie sind lediglich dazu berechtigt, und zwar der Eigentümer vor dem Fruchtnießer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110915

Dokumentnummer

JJR_19981029_OGH0002_0060OB00203_98S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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