Norm
ABGB §514Rechtssatz
Zur notwendigen Bauführung sind weder der Eigentümer noch der Fruchtnießer ohneweiteres verpflichtet, sie sind lediglich dazu berechtigt, und zwar der Eigentümer vor dem Fruchtnießer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110915Dokumentnummer
JJR_19981029_OGH0002_0060OB00203_98S0000_001