RS OGH 1998/11/24 5Ob190/98x, 5Ob185/99p, 5Ob127/02s, 5Ob240/02h, 5Ob220/02t, 5Ob111/08x, 5Ob73/11p,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

MRG §40 Abs1
MRG §40 Abs2

Rechtssatz

Durch die Abziehung von der Schlichtungsstelle an das Gericht wird im Zweifel das gesamte bei der Schlichtungsstelle anhängige Verfahren bei Gericht anhängig, die Schlichtungsstelle hat, sobald das Begehren bei Gericht eingebracht wurde, das Verfahren einzustellen. Nur ausnahmsweise, bei ausdrücklicher Abziehung nur eines Teils des Antrags oder aber bei ihrem Wesen nach voneinander unabhängigen Anträgen kommt eine Teilabziehung in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 190/98x
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 190/98x
  • 5 Ob 185/99p
    Entscheidungstext OGH 27.04.2000 5 Ob 185/99p
  • 5 Ob 127/02s
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 5 Ob 127/02s
    Auch
  • 5 Ob 240/02h
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 5 Ob 240/02h
    Auch; Beisatz: Es kann nicht gesagt werden, dass es sich, wenn in einem - auf den einheitlichen Kompetenztatbestand des § 37 Abs 1 Z 2 MRG gestützten - Sachantrag gemäß § 6 MRG mehrere durchzuführende Arbeiten genannt werden, um "ihrem Wesen nach" voneinander vollständig unabhängige Teilanträge handelt. (T1); Veröff: SZ 2002/136
  • 5 Ob 220/02t
    Entscheidungstext OGH 25.02.2003 5 Ob 220/02t
    Auch; nur: Durch die Abziehung von der Schlichtungsstelle an das Gericht wird im Zweifel das gesamte bei der Schlichtungsstelle anhängige Verfahren bei Gericht anhängig. (T2)
  • 5 Ob 111/08x
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 111/08x
    Auch; Beisatz: Zwischen einem Schlichtungsstellenverfahren und dem darauf folgenden gerichtlichen Verfahren besteht keine Einheit, das gesamte Verfahren wird durch die Anrufung des Gerichts neu bei Gericht anhängig. (T3); Bem: Mit Ausführungen zur Erneuerung eines Verfahrens nach § 22 Abs 2 WGG in einem an ein Schlichtungsstellenverfahren anschließenden Gerichtsverfahren. (T4)
  • 5 Ob 73/11p
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 73/11p
    Auch; Beisatz: Bei ihrem Wesen nach voneinander unabhängigen Anträgen kommt eine Teilabweisung in Betracht. (T5)
  • 5 Ob 113/14z
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 113/14z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Teilrechtskraft. (T6)
  • 5 Ob 88/14y
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 88/14y
    Auch; Beis wie T5
  • 8 Ob 59/18m
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 Ob 59/18m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111174

Im RIS seit

24.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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