RS OGH 1998/11/24 1Ob127/98b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

ABGB §512

Rechtssatz

Der Fruchtnießer haftet  - außer bei Vereinbarung einer

Schuldübernahme etwa im Dienstbarkeitsbestellungsvertrag  - für die

ihm obliegenden Leistungen nur dem Eigentümer gegenüber, nicht aber dessen Gläubigern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111162

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0010OB00127_98B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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