Norm
ABGB §512Rechtssatz
Der Fruchtnießer haftet - außer bei Vereinbarung einer
Schuldübernahme etwa im Dienstbarkeitsbestellungsvertrag - für die
ihm obliegenden Leistungen nur dem Eigentümer gegenüber, nicht aber dessen Gläubigern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111162Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0010OB00127_98B0000_002