TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/23 2000/07/0289

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §13 Abs2;
WRG 1959 §21 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §21 Abs3 idF 1990/252;
WRG 1959 §21 idF 1990/252;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der S Gesellschaft m.b.H. in B, vertreten durch Dr. Horst Koch, Rechtsanwalt in Linz, Schillerstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19. Oktober 2000, Zl. 514.279/02-I 5/00, betreffend Wiederverleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 13. Jänner 1987 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich (kurz: LH) der beschwerdeführenden Partei unter Spruchpunkt I die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser aus einem näher bezeichneten Grundstück in einer maximalen Menge von 100 l/s bzw. 8.640 m3/d beschränkt auf die Verwendung als Kühlwasser in einem Entspannungsverdampfer sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen unter näher genannten Nebenbestimmungen.

Unter den Nebenbestimmungen wurde u.a. Folgendes verfügt:

"1. ...

.....

9. Die Brunnenanlagen ..... (Namen von vier näher genannten Anlagen) sind in quantitativer Hinsicht einer Beweissicherung zu unterziehen. Diese Beweissicherung ist so vorzunehmen, dass diese Brunnenanlagen ab sofort, sowie ein Jahr lang nach der Inbetriebnahme des neuen Brunnens bzw. auch ein Jahr lang ab Vollbetrieb (maximale Ausschöpfung des Konsenses) hinsichtlich ihrer Grundwasserspiegellagen eingemessen werden.

.....

11. Die wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme wird lediglich befristet auf die Dauer von 10 Jahren ab Betriebsbeginn, längstens jedoch bis 31. Dezember 1999 erteilt.

.....

13. Für den Baubeginn wird eine Frist bis 31. Juli 1988 und für die Baufertigstellung eine solche bis 31. Dezember 1989 eingeräumt, wobei für den Fall der Nichteinhaltung dieser Fristen auf die Rechtsfolge der Bestimmung des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 (d.i. Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung) hingewiesen wird.

14. Die Fertigstellung der Anlage ist der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert und schriftlich unter Vorlage von Ausführungsunterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuzeigen."

Unter Spruchpunkt II wurde der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von in einem Entspannungsverdampfer verwendetem Kühlwasser in einer maximalen Menge von 100 l/s bzw. 8.640 m3/d in den Traunfluss sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen unter näher genannten Nebenbestimmungen erteilt.

Mit Schreiben vom 22. Juni 1988 teilte die beschwerdeführende Partei dem LH mit, dass sämtliche mit Bescheid vom 13. Jänner 1987 erteilten Bedingungen und Auflagen, soweit sie die Errichtung der Brunnenanlage beträfen, eingehalten worden seien. Ferner heißt es u. a. in dem Schreiben: "Gemäß Pkt. 14 der Auflagen teilen wir Ihnen hiermit die Fertigstellung der Brunnenanlage mit."

Mit Schreiben vom 14. September 1988 teilte die beschwerdeführende Partei dem LH u.a. mit, dass die Entspannungsanlage mittlerweile fertiggestellt und am 5. September 1988 der Probebetrieb aufgenommen worden sei.

Mit Bescheid des LH vom 31. August 1993 wurde gemäß § 121 WRG 1959 u.a. festgestellt, dass die ausgeführte Anlage der mit Bescheid vom 13. Jänner 1987 bewilligten im Wesentlichen entspreche. Die bei der Verhandlung festgestellte und in der Verhandlungsschrift beschriebene, geringfügige Abweichung vom bewilligten Projekt, bestehend aus 4 Einzelbohrbrunnen, anstatt der Errichtung eines Brunnenvorschachtes mit in diesem abgeteuften Brunnenbohrungen wurde nachträglich genehmigt.

Mit Schreiben vom 28. Juni 1999, eingelangt bei der Behörde am 8. Juli 1999, stellte die beschwerdeführende Partei einen "Wiederverleihungsantrag zu Bescheid Zl. Wa-1291/9-1986 Spi vom 13.1.1997" und legte unter einem Projektunterlagen vor. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass entsprechend dem gemäß § 21 Abs. 3 WRG "schon vor dem 1. Juli 1999 mündlich vorgetragenen Antrag" um Wiederverleihung des mit Bescheid vom 13. Jänner 1997 (gemeint wohl: 1987) erteilten Wasserbenutzungsrechtes für den Betrieb der Vakuumentspannungsverdampferanlage ab 1. Jänner 2000 nunmehr als Beilagen die technischen Daten der Kondensatableitung sowie die hydrologische Bewertung der Grundwasserentnahmen vorgelegt würden.

Mit Schreiben vom 22. September 1999 teilte der LH der beschwerdeführenden Partei unter Bezugnahme auf ihren schriftlichen Wiederverleihungsantrag mit, dass vorerst habe geprüft werden müssen, ob die Möglichkeit des Rechtsinstrumentes der Wiederverleihung noch gegeben sei. Diese Überprüfung habe ergeben, dass mit Bescheid des LH vom 13. Jänner 1987 die wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme lediglich befristet auf die Dauer von 10 Jahren ab Betriebsbeginn, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1999 erteilt worden sei. Bei Durchsicht des gegenständlichen Verfahrensaktes habe festgestellt werden müssen, dass die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 14. September 1988 mitgeteilt habe, dass die Entspannungsanlage mittlerweile fertiggestellt und am 5. September 1988 der Probebetrieb aufgenommen worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 6. Juni 1989 sei seitens der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt worden, dass der geforderte Abschlussbericht über die Beweissicherung noch nicht vorliege, weil die Beweissicherung über ein Jahr ab Inbetriebnahme der Brunnenanlage (September 1988 - September 1989) durchzuführen sei. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sei daher eine Anwendbarkeit des Rechtsinstrumentes der Wiederverleihung nicht mehr möglich (das Wasserbenutzungsrecht sei nur befristet auf die Dauer von 10 Jahren ab Inbetriebnahme erteilt worden; die wasserrechtliche Bewilligung sei daher bereits mit September 1998 abgelaufen).

Mit Bescheid des LH vom 30. Juni 2000 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Wiederverleihung des mit Bescheid des LH vom 13. Jänner 1987 unter Spruchabschnitt I erteilten Wasserbenutzungsrechtes zur Entnahme von Grundwasser aus einem näher bezeichneten Grundstück in einer Menge von maximal 100 l/s bzw. 8.640 m3/d, beschränkt auf die Verwendung als Kühlwasser in einem Entspannungsverdampfer sowie auf Ableitung der Kühlwässer in den Traunfluss, zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges u.a. ausgeführt, dass das Wasserbenutzungsrecht zur Grundwasserentnahme befristet auf die Dauer von 10 Jahren ab Betriebsbeginn, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1999 bewilligt worden sei. Aus dem Verwaltungsakt sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. September 1988 mitgeteilt habe, dass die Entspannungsanlage mittlerweile fertig gestellt und mit 5. September 1988 der Probebetrieb aufgenommen worden sei. In einem weiteren Schreiben habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der geforderte Abschlussbericht über die Beweissicherungen noch nicht vorliege, weil die Beweissicherungen über ein Jahr ab Inbetriebnahme der Brunnenanlage (September 1988 - September 1989) durchzuführen seien. Aufgrund dieses auch der Antragstellerin bekannt gegebenen und von ihr nicht bestrittenen Sachverhaltes gehe daher die Behörde davon aus, dass das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht zur Grundwasserentnahme aufgrund der im Bewilligungsbescheid festgelegten Befristung (10 Jahre ab Inbetriebnahme) spätestens mit Ablauf des 4. September 1998 aufgrund des Fristablaufes gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 ex lege erloschen sei. Gemäß der ständigen Judikatur müsse die Wiederverleihung bei sonstigem Verlust des Wiederverleihungsanspruches fristgerecht beantragt werden und es müsse dem Wiederverleihungsantrag ein bestehendes Wasserbenutzungsrecht zu Grunde liegen. Bezüglich des Wasserbenutzungsrechtes der Ableitung der Kühlwässer in die Traun (Spruchabschnitt II des vorzitierten Bewilligungsbescheides) werde festgestellt, dass dieses Wasserbenutzungsrecht unbefristet erteilt worden sei und daher diesbezüglich ein Wiederverleihungsantrag aufgrund der obigen Ausführungen nicht greife. Aufgrund des gegebenen Sachverhaltes sei daher die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass der Antrag auf Wiederverleihung aufgrund des Fehlens eines bestehenden Rechtes (Grundwasserentnahme) bzw. aufgrund des Vorhandenseins eines bestehenden unbefristeten Rechtes (Ableitung der Kühlwässer in die Traun) zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Begründend führte die beschwerdeführende Partei u.a. aus, dass nach Vorschreibungspunkt 11 (des Spruchpunktes I) des Bescheides vom 13. Jänner 1987 die zehnjährige Frist der wasserrechtlichen Bewilligung ab Betriebsbeginn zu laufen beginne und spätestens am 31. Dezember 1999 ende. Der im Bescheid verwendete Begriff "Betriebsbeginn", an welchen der Beginn des Fristenlaufes anknüpfe, bedürfe daher einer näheren Auslegung. Im Bescheid vom 13. Jänner 1987 fänden sich dafür Anhaltspunkte, und zwar im Vorschreibungspunkt 9, wo die Beweissicherung geregelt werde. Hier würden die Begriffe "Inbetriebnahme" und "Vollbetrieb" verwendet werden. Wenn man bedenke, dass Gegenstand des Bescheides vom 13. Jänner 1978 (gemeint wohl: 1987) die Einräumung eines Rechtes zur Wasserbenutzung in jenem Ausmaß sei, als dies der Produktionsbetrieb der Entspannungsanlage erfordere, so könne unter Betriebsbeginn doch nur der Produktionsbetrieb der Entspannungsanlage gemeint gewesen sein. Erst bei einem Betrieb unter Produktionsbedingungen, also einem Vollbetrieb, werde nämlich das Recht zur Wasserbenutzung ausgeübt und erst ab Beginn des Vollbetriebes komme der zeitliche Bedarf der Rechtsausübung für den Bewilligungswerber zum Tragen, weil sich erst durch den Vollbetrieb zeige, ob die Betriebsanlage in der bestehenden Form bedarfsgerecht sei, dem Stand der Technik entspreche und der Betrieb derselben nicht höherwertigen wasserwirtschaftlichen Ansprüchen im Wege stehe. Die Frist zur Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes könne richtigerweise nur dahingehend verstanden werden, dass diese Frist mit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Produktionsbetriebes, im Sinne eines Vollbetriebes, zu laufen beginne. Das erste "Einschalten" der Anlage im Zuge eines Probebetriebes könne auch deshalb nicht als Kriterium für das Ingangsetzen des Fristenlaufes gemeint sein, weil andernfalls die Setzung des Endtermins entbehrlich gewesen wäre. Gerade durch die Setzung des Endtermines werde zum Ausdruck gebracht, dass Auslegungsschwierigkeiten dahingehend vermieden werden sollten, ab welchem Zeitpunkt ein Produktionsbetrieb im Sinne eines Vollbetriebes aufgenommen worden sei. Während sich nämlich das erste "Einschalten" einer Anlage exakt festlegen lasse, sei dies bei einem stufenweisen Anfahren der Anlage in Richtung Produktions- bzw. Vollbetrieb weniger exakt möglich. Wenn der Bescheid vom 13. Jänner 1978 (gemeint wohl: 1987) schon die erste probeweise Inbetriebnahme der Anlage als Zeitpunkt für den Beginn des Fristenlaufes im Auge gehabt hätte, so etwa einen Probetrieb als Inbetriebnahme zur Prüfung der Funktionsabläufe, so hätte dies im Bescheid zum Ausdruck gebracht werden müssen. Es könne nämlich keinem Zweifel unterliegen, dass die Befristung nach § 21 Abs. 1 WRG 1959 eine solche der Rechtsausübung darstelle, also eine bescheid- und projektsgemäße Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes zur Voraussetzung habe, was wiederum nur bei der Aufnahme des Produktionsbetriebes im Sinne des Vollbetriebes gegeben sei.

Der Produktionsbetrieb, auf den allein die Befristung des Wasserbenutzungsrechtes abstelle, sei erst 1990 aufgenommen worden, was jederzeit durch die betrieblichen Aufzeichnungen, die lückenlos im Unternehmen geführt werden, nachgewiesen werden könne. Das sei auch der Grund dafür, dass betriebsintern die Auffassung vertreten werde, die Bewilligungsfrist laufe erst am 31. Dezember 1999 ab.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 2000 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 AVG ab.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der LH sei davon ausgegangen, dass bezüglich der Grundwasserentnahme die wasserrechtliche Bewilligung spätestens mit Ablauf des 4. September 1998 auf Grund des Fristablaufes von 10 Jahren erloschen sei. Der LH sei weiters davon ausgegangen, dass die gegenständliche Brunnenanlage mit 5. September 1988 in Betrieb gegangen sei. Dies auch deshalb, weil bereits mit Schreiben vom 22. Juni 1988 mitgeteilt worden sei, dass die Brunnenanlage fertiggestellt worden sei. Es werde festgestellt, dass im Punkt 9 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 13. Jänner 1987 die Durchführung von Beweissicherungsmaßnahmen an bestimmten Brunnenanlagen bis zu einem Jahr lang nach Inbetriebnahme des neuen Brunnens bzw. einem Jahr ab Vollbetrieb (maximale Ausschöpfung des Konsenses) vorgeschrieben worden sei. Aus diesem Sachverhalt sei zu folgern, das eine Inbetriebnahme der Brunnenanlage nicht erst am 31. Dezember 1989 erfolgt sei, sondern augenscheinlich bereits ein Jahr vorher. Abgesehen davon führe die Beschwerdeführerin in ihrem Berufungsvorbringen selbst an, dass in ihrem Schreiben (gerichtet an die Wasserrechtsbehörde der ersten Instanz) vom 6. Juni 1989 auf die (Voll-)Inbetriebnahme der Brunnenanlage hingewiesen werde. Dies bedeute, selbst wenn die Inbetriebnahme der Brunnenanlage tatsächlich erst Anfang Juni 1989 erfolgt wäre, wäre der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederverleihung nicht fristgemäß gestellt worden. Dieser sei nämlich erst am 28. Juni 1999, eingelangt am 8. Juli 1999, bei der Behörde gestellt worden. Ein fristgerechter Antrag auf Wiederverleihung sei daher seitens der Beschwerdeführerin nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe somit den Wiederverleihungsanspruch verloren.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 14. Dezember 2000, B 2205/00, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde machte die beschwerdeführende Partei die Verletzung ihres subjektiven öffentlichen Rechtes auf inhaltliche Sachentscheidung über ihren Rechtsanspruch auf Wiederverleihung gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 des mit Bescheid des LH vom 13. Jänner 1987 erteilten Rechtes zur Entnahme vom Grundwasser aus einem näher bezeichneten Grundstück in einer maximalen Menge von 100 mg/l bzw. 8640 m3/d, beschränkt auf die Verwendung als Kühlwasser in einem Entspannungsverdampfer sowie zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen unter bestimmten Befristungen, Bedingungen und Auflagen (Spruchteil I) geltend, wobei der in Beschwerde gezogene Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide, und zwar durch unrichtige Anwendung des WRG 1959 (insbesondere seines § 21 Abs. 3) und durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 37, 39, 58, 60 AVG).

In der Begründung führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, der angefochtene Bescheid gehe davon aus, dass der Antrag auf Wiederverleihung nicht rechtzeitig im Sinne der Bestimmung des § 21 Abs. 3 WRG 1959, nämlich nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsfrist, gestellt worden sei.

Der angefochtene Bescheid setze infolge einer unrichtigen Begriffsauslegung zu Unrecht den Beginn des Laufes des 10-jährigen Frist mit Ende des Jahres 1988 fest und sei daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. Bei der Auslegung des Bescheides von 13. Jänner 1987 zur Feststellung des Zeitpunktes, ab wann der Beginn des 10-jährigen Fristenlaufes anzusetzen sei, sei zu berücksichtigen, dass der Bescheid in seinem Spruchteil  I die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser aus einem näher bezeichneten Grundstück in einer maximalen Menge von 100 l/s bzw. 8.640 m3/d, beschränkt auf die Verwendung als Kühlwasser in einem Entspannungsverdampfer sowie (untergeordnet) zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen, erteile. Aus der Textierung des Spruchteiles selbst sei klar zu erkennen, dass der Kern der wasserrechtlichen Bewilligung in der Entnahme von Grundwasser mit einer bestimmten maximalen Tagesmenge zur Verwendung als Kühlwasser in einem Entspannungsverdampfer liege und die Brunnenanlage als eine "hiezu dienende Anlage" nur eine technische Funktion bei der Ausübung des erteilten Wasserrechts erfülle. Entsprechend dieser Gewichtung der wasserrechtlichen Bewilligung sei daher klargestellt, dass nicht der Betrieb der Brunnenanlage, sondern die Grundwasserentnahme für Kühlzwecke auf die Dauer von 10 Jahren befristet worden sei, weshalb es bei der Befristung nur auf den Betrieb des Entspannungsverdampfers ankomme. Wenn in den Auflagenpunkten des Bescheides vom 13. Jänner 1987 der Begriff "Betriebsbeginn" verwendet werde, so könne sinnvollerweise darunter nur der Betriebsbeginn des Entspannungsverdampfers gemeint sein, und zwar nicht der Beginn des Probebetriebes, sondern der Beginn des Vollbetriebes unter Produktionsbedingungen. Erst ab Beginn des Vollbetriebes des Entspannungsverdampfers werde nämlich dementsprechend das erteilte Wasserbenutzungsrecht zur Grundwasserentnahme ausgeübt und erst ab diesem Zeitpunkt komme der zeitliche Bedarf der Rechtsausübung für den Bewilligungswerber zum Tragen. Im Vollbetrieb des Entspannungsverdampfers zeige sich nämlich, ob die Betriebsanlage in der entsprechenden Form bedarfsgerecht sei, dem Stand der Technik entspreche und der Betrieb derselben nicht höherwertigeren wasserwirtschaftlichen Ansprüchen im Wege stehe. Der Vorhalt des in Beschwerde gezogenen Bescheides, dass im Punkt 9 der Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 13. Jänner 1987 die Durchführung von Beweissicherungsmaßnahmen an bestimmten Brunnenanlagen bis zu einem Jahr lang nach Inbetriebnahme des neuen Brunnens bzw. einem Jahr ab Vollbetrieb (maximale Ausschöpfung des Konsenses) vorgeschrieben worden sei, ändere nichts an der Auslegungsregel, dass mit der Inbetriebnahme nur der Vollbetrieb des Entspannungsverdampfers (und nicht der Brunnenanlage) gemeint sein könne. Mit dieser Auslegung stehe auch der Text des Auflagenpunktes 11 nicht im Widerspruch. Auch hier werde auf die wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme (im Sinne eines Vollbetriebes des Entspannungsverdampfers) und nicht auf den Betriebsbeginn der Brunnenanlage Bezug genommen. Wenn der Bescheid I. Instanz und diesem folgend der angefochtene Bescheid auf das Schreiben vom 14. September 1988 verwiesen, in welchem mitgeteilt werde, dass mit 5. September 1988 der "Probebetrieb der Entspannungsanlage" aufgenommen worden sei, und von dieser Tatsache den Beginn des Fristenlaufes in der Weise ableiteten, dass diese ein Jahr später zu laufen begonnen habe, werde übersehen, dass es nicht auf den Probebetrieb des Entspannungsverdampfers oder die Inbetriebnahme der Brunnenanlage, sondern alleine auf den Vollbetrieb des Entspannungsverdampfers ankomme.

Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerdeführerin u.a. vor, dass das Ermittlungsverfahren in I. Instanz sich auf ihre Schreiben vom 14. September 1988 und 6. Juni 1989 (von der Beschwerdeführerin auf 8. Juni 1989 korrigiert) beziehe. Die Berufungsbehörde begnüge sich mit einem Hinweis auf den Abschlussbericht der Sachverständigen vom 15. November 1989, woraus hervorgehe, dass die letzte Brunneneinmessung am 25. August 1989 vorgenommen worden sei; dies habe zur Folge dass die Inbetriebnahme der Brunnenanlage nicht erst am 31. Dezember 1989 erfolgt sei, sondern augenscheinlich bereits ein Jahr vorher. Es werde also hier wiederum auf die Inbetriebnahme der Brunnenanlage abgestellt, worauf es bei richtiger Auslegung des Bescheides nicht ankomme. In der Berufung sei auf diesen Umstand hingewiesen worden und als Beweismittel dafür, dass der Produktionsbetrieb des Entspannungsverdampfers erst 1990 aufgenommen worden sei, auf die betrieblichen Aufzeichnungen verwiesen worden, die lückenlos im Unternehmen geführt werden.

Wenn die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin begehrten ergänzenden Ermittlungen in der Richtung angestellt hätte oder durch die Behörde I. Instanz hätte anstellen lassen, wann tatsächlich der Produktionsbetrieb des Entspannungsverdampfers im Sinne eines Vollbetriebes begonnen habe, so hätte sie feststellen müssen, dass dieser erst im Jahr 1990 in Gang gesetzt worden sei. Damit wäre aber auch erkannt worden, dass die bescheidmäßige Frist der 10-jährigen Bewilligungsdauer bis 31. Dezember 1999 laufe, die Antragstellung auf Wiederverleihung rechtzeitig erfolgt sei und daher über den Wiederverleihungsantrag eine inhaltliche Sachentscheidung zu treffen sei.

Es sei dem angefochtenen Bescheid nicht mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob die belangte Behörde davon ausgegangen sei, es sei zwar "Betriebsbeginn" im Sinne des Bewilligungsbescheids mit dem Beginn des Vollbetriebes gleichzusetzen, dieser aber habe bereits ab Juni 1989 stattgefunden, oder ob sie meine, dass der Bewilligungsbescheid mit "Betriebsbeginn" speziell die "Inbetriebnahme der Brunnenanlage" gemeint habe. Falls sie letztere Meinung vertreten sollte, sei ein schlüssiger Grund dafür nicht zu ersehen; falls sie aber rechtlich richtig von der Maßgeblichkeit des Beginnes des Vollbetriebes des Entspannungsverdampfers ausgegangen sei, so wäre sie verfahrensrechtlich gehalten gewesen, dem Beschwerdevorbringen entsprechend, den diesbezüglichen Beginnzeitpunkt aus den laufenden betrieblichen Aufzeichnungen zu erheben. Jedenfalls könne nur die effektive Tatsache des Betriebsbeginnes maßgeblich sein und nicht irgendwelche, allenfalls unvollständige oder unzutreffende Mitteilungen.

Eine weitere Unbestimmtheit der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides sehe die beschwerdeführende Partei darin, dass überhaupt nicht erkennbar sei, ob sich die belangte Behörde deshalb nicht mit dem Vorbringen der Berufung (Seite 4 letzter Absatz) "entsprechend des Beweismittels der durchgehenden betrieblichen Aufzeichnungen bedient" habe, weil sie diese - in unzulässiger vorgreifender Beweiswürdigung - nicht als entsprechend beweiskräftig angesehen habe oder weil sie von einer diesbezüglichen mangelnden rechtlichen Relevanz ausgegangen sei.

Der beschwerdeführende Partei beantragte schließlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 21 WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 lautet auszugsweise:

"Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung

§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zehn Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

.....

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

....."

Für den Beginn der Befristung des in Rede stehenden wasserrechtlichen Bewilligung ist maßgeblich, was unter dem Begriff "ab Betriebsbeginn" in Punkt 11 der Nebenstimmungen des Spruchpunktes I der wasserrechtlichen Bewilligung (Bescheid des LH) vom 13. Jänner 1987 zu verstehen ist.

Der Argumentation der beschwerdeführenden Partei kann insofern gefolgt werden, als die wasserrechtliche Bewilligung die Entnahme von Grundwasser "beschränkt auf die Verwendung als Kühlwasser in einem Entspannungsdampfer" den Verwendungszweck der Wassernutzung, der mit einer bestimmten Anlage verbunden ist, erkennen lässt. Unter dem Begriff "ab Betriebsbeginn" ist aufgrund der Verschränkung mit dem Verwendungszweck des entnommenen Grundwassers jedenfalls nicht die schlichte Fertigstellung der Brunnenanlage gemeint.

Dass unter der Wendung "ab Betriebsbeginn" nur jener Zeitpunkt gemeint sein konnte, ab dem die Anlage in "Vollbetrieb" genommen wurde, lässt sich hingegen aus der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung - entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei - nicht ableiten, zumal die bescheiderlassende Behörde gerade in jenem Fall, in dem sich eine bestimmte Maßnahme auf den Vollbetrieb beziehen soll (siehe der insoweit auch auszugsweise wiedergegebene Pkt. 9 der Nebenbestimmungen des Spruchpunktes I dieser Bewilligung betreffend Beweissicherungsmaßnahmen), dies auch klar zum Ausdruck brachte. Vielmehr umfasst der allgemeine Begriff "ab Betriebsbeginn" auch bereits den Probebetrieb, währenddessen Grundwasser für die Kühlung der Entspannungsanlage verwendet wurde, zumal unter Punkt 11 der Nebenbestimmungen dieser wasserrechtlichen Bewilligung nur schlechthin auf den "Betriebsbeginn" - ohne Unterscheidung zwischen dem sog. "Probebetrieb" und dem "Vollbetrieb" - abgestellt wird.

Unbestritten ist, dass der Beginn des Probebetriebes bereits am 5. September 1988 erfolgte (siehe auch die diesbezügliche Mitteilung der beschwerdeführenden Partei an den LH vom 14. September 1998). Gerechnet ab diesem Zeitpunkt endete daher die zehnjährige Bewilligungsfrist am 4. September 1998, wobei ein Antrag auf Wiederverleihung dieses Wasserrechtes gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBL. Nr. 252/1990 spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden hätte müssen.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Antrag von der beschwerdeführenden Partei fristgerecht gestellt worden wäre. Der erst nach Ablauf der mindestens sechsmonatigen Frist (vgl. § 21 Abs. 3 erster Satz WRG 1959) von der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 28. Juni 1999 gestellte Antrag auf Wiederverleihung war jedenfalls nicht rechtzeitig.

Insoweit die beschwerdeführende Partei u.a. auch erwähnt, bereits vor dem 28. Juni 1999 - ohne diesen Zeitpunkt jedoch näher zu konkretisieren - einen mündlichen Antrag auf Wiederverleihung dieser wasserrechtlichen Bewilligung gestellt zu haben, ist ihr entgegenzuhalten, dass gemäß § 13 Abs. 2 AVG Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen sind. Ein Antrag auf Wiederverleihung ist aber ein an eine Frist gebundenes Anbringen.

Da es - wie bereits dargelegt - auf den Vollbetrieb der Anlage bezüglich des Beginns der zehnjährigen Bewilligungsfrist nicht ankommt, zeigt die beschwerdeführende Partei mit ihren Verfahrensrügen, welche sich auf mangelhafte Ermittlungen bezüglich des Beginns des Vollbetriebes beziehen, keinen Verfahrensmangel auf. Es war daher auch nicht erforderlich, dass sich die belangte Behörde mit den als Beweismittel angebotenen Aufzeichnungen, die den Beginn des Vollbetriebes dieser Anlage dokumentieren, näher befasste.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000070289.X00

Im RIS seit

21.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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