Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des 1. Gerhard K,
2. des Mag. Johann H, 3. der Lydia Z, 4. des Mathias B, 5. der Maria Anna B, 6. des Mag. Markus M, 7. der Martina M, 8. des Peter S, 9. der Margarethe S, 10. des Thomas U, 11. der Sylvia U,
12.
der Margot W, 13. der Aloisia G, 14. der Andrea Claudia R,
15.
der Angelika T, 16. des Dr. Peter R, 17. des Markus S, 18. der Michaela S, 19. der Cornelia S, 20. der Sabine H, alle in P,
21.
des Gerald K in S, 22. der Christa L, 23. der Dr. Elvira K,
24.
des Horst S, 25. der Herta S, 26. des Alexander S, 27. des Alexander B, 28. des Alexander S, 29. der Gertrude S, 30. der Almuth Z, 31. der Gerlinde H, 32. des Wolfgang G, 33. der Sofija P, 34. des Andreas G, 35. des Wolfgang B, 36. der Birgit L,
37.
der Ulrike Elisabeth R, 38. der Brigitte W, 39. des Richard K,
40.
der Rosa Maria K, 41. des Anton K, 42. der Theresia Margareth K, 43. der Helga M, 44. des Helmut R, 45. der Johanna R, 46. des Michael F, alle in P, und 47. der G Ges.m.b.H. in Salzburg, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Gaisbergstraße 46, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Mai 2003, Zl. 1/01-1551/220- 2003, betreffend eine Änderung der Satzung und Vorschreibung von Anschlussgebühren (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft P, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus den dem Verwaltungsgerichtshof nur in Teilen vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich folgender Sachverhalt:
In der Vollversammlung der Wassergenossenschaft P, der mitbeteiligten Partei, vom 8. November 1996 wurde die G-GmbH als Mitglied in die WG P aufgenommen und eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Anschlussgebühr ("Richtlinien zur Festlegung der Änderung der Anschlussgebühren") beschlossen.
Gegen diesen Beschluss der Vollversammlung wurden von der G-GmbH Einwendungen erhoben. Diese richteten sich in Zusammenhang mit der Anschlussgebühr gegen die Unterscheidung dahingehend, ob bei einer Liegenschaft parifiziertes Wohnungseigentum vorliegt oder nicht. Die Anschlussgebühr solle vielmehr im Verhältnis zum Verbrauch der Mitglieder aufgeteilt werden.
Über diese Einwendungen wurde gemäß § 20 der Satzung der mitbeteiligten Partei in Verbindung mit § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959 ein Schlichtungsverfahren durchgeführt, welches jedoch keine Einigung zwischen der mitbeteiligten Partei und der G-GmbH mit sich brachte, weshalb das Schlichtungsverfahren am 17. September 1997 als gescheitert erklärt wurde.
Am 26. September 1997 beantragte die G-GmbH bei der Aufsichtsbehörde eine Entscheidung über ihre Einwände.
In der Folge wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg (LH) vom 10. März 1998 festgestellt, dass die von der mitbeteiligten Partei gegenüber der G-GmbH getätigte Vorschreibung von Anschlussgebühren entsprechend den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes und der Satzungen der mitbeteiligten Partei (im Wesentlichen) zu Recht erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die G-GmbH Berufung; mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Jänner 1999 wurde der Bescheid des LH vom 10. März 1998 behoben, weil sich dieser auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt habe. Die "Richtlinien zur Festlegung der Änderung der Anschlussgebühren" stellten eine Satzungsänderung dar, die von der Wasserrechtsbehörde mit Bescheid hätte genehmigt werden müssen. Erst dann könne sich ein Bescheid gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 auf die geänderte Satzung als Rechtsgrundlage stützen.
Daraufhin genehmigte der LH mit Bescheid vom 3. Mai 1999 gemäß § 99 Abs. 1 lit. h und § 77 Abs. 5 WRG 1959 die in der Mitgliederversammlung der mitbeteiligten Partei am 18. (richtig: 8.) November 1996 beschlossene Satzungsänderung bzw. Änderung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten ("Richtlinien zur Festlegung der Änderung der Anschlussgebühren"). Der LH wies darauf hin, dass das Verfahren über die Vorschreibung der Gebühren auf dieser Grundlage fortzuführen sei.
Auch gegen diesen Bescheid erhob die G-GmbH Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Dieser wies die Berufung mit Bescheid vom 22. Mai 2001 mangels Parteistellung der G-GmbH zurück. Dies wurde mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet, wonach in einem Verfahren betreffend die Genehmigung von Satzungen oder Satzungsänderungen nur die Wassergenossenschaft selbst Parteistellung habe, weil der Rechtsakt der Genehmigung (Nichtgenehmigung) der Satzungen nur gegenüber dieser ergehe.
Der LH entschied mit Bescheid vom 9. April 2002 "auf Grund des Antrages der G-GmbH vom 26. September 1997" dahingehend, dass dieser für den Anschluss an das Leitungsnetz keine Anschlussgebühr vorzuschreiben sei, weil sie nur über Tiefgaragenplätze verfüge.
Offenbar schrieb die WG P den neuen Miteigentümern im Laufe des Jahres 2002 Anschlussgebühren auf Grundlage der "Richtlinien" vor. Ein Großteil dieser Miteigentümer bestritt die Rechtmäßigkeit dieser Vorschreibung.
Ein durch diese Einwände ausgelöstes Schiedsgerichtsverfahren scheiterte. Die WG P wandte sich mit Schreiben vom 28. August 2002 an die Bezirkshauptmannschaft H (BH) - als mittlerweile zuständig gewordene Wasserrechtsbehörde erster Instanz - und ersuchte um Entscheidung.
Die BH sprach mit Bescheid vom 6. Februar 2003 gemäß den §§ 98 Abs. 1, 85 Abs. 1 und 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959 aus, dass die Vorschreibung der Anschlussgebühren gemäß den vom LH mit Bescheid vom 3. Mai 1999 genehmigten "Richtlinien zur Festlegung der Änderung der Anschlussgebühren" an die in der Beilage 1 angeführten neuen Miteigentümer der Wohnungsanlage A (das sind die 1.- bis 47.-Beschwerdeführer) unzulässig sei.
Nach Wiedergabe des § 85 Abs. 1 und des § 77 Abs. 3 und 5 WRG 1959 sowie von Teilen des bisherigen Verwaltungsgeschehens stellte die BH fest, entsprechend der mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Jänner 1999 geäußerten Rechtsmeinung sei eine Entscheidung gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 zu treffen. Ansonsten trete der Fall ein, dass einem Genossenschaftsmitglied die Möglichkeit der wasserrechtsbehördlichen Entscheidung gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 genommen sei, ohne dass es darauf hätte Einfluss nehmen können. Der Verwaltungsgerichtshof habe in einer Entscheidung vom 16. Jänner 1970 festgestellt, dass die Entscheidung gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 über die Gültigkeit eines Genossenschaftsbeschlusses erst nach missglücktem Schlichtungsspruch (§§ 77 Abs. 3 lit. i leg. cit.) begehrt werden könne. Bei Ungültigkeit des Beschlusses verlöre auch der Bescheid über die Genehmigung dieses Beschlusses seine Rechtswirksamkeit.
Im gegenständlichen Fall bestimme § 10 Abs. 4 der Satzung vom 24. März 1962, dass eine Satzungsänderung in der Genossenschaftsversammlung nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden könne. Gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung sei für den Fall, dass die Versammlung die Beschlussfähigkeit nicht erlange, nach einer einstündigen Wartezeit eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung durchzuführen, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Personen und der durch diese vertretenen Stimmen beschlussfähig sei.
Mit dem zitierten Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Jänner 1999 sei festgestellt worden, dass die in der Genossenschaftsversammlung vom 8. November 1996 beschlossenen "Richtlinien zur Festlegung der Änderung der Anschlussgebühren" eine Satzungsänderung darstellten, die von der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu genehmigen und erst nach deren Genehmigung wirksam sei. Dem Protokoll der Genossenschaftsversammlung vom 8. November 1996 sei zu entnehmen, dass von 994 geladenen Mitgliedern nur 88 erschienen seien. Nach einer Wartezeit von nur einer halben Stunde sei dann mit 82 : 6 Stimmen die Satzung durch Festlegung neuer Anschlussgebühren geändert worden, was aber nicht den Bestimmungen der Satzung entspräche.
Aus diesem Grund seien für den Beschluss über die Satzungsänderung in der Genossenschaftsversammlung vom 8. November 1996 die formellen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses nicht gegeben gewesen. Der Beschluss sei daher rechtswidrig zustande gekommen und habe folglich auch der Genehmigungsbescheid über die Satzungsänderung seine Rechtswirksamkeit verloren.
Bei der am 31. Mai 2000 abgehaltenen Genossenschaftsversammlung sei die Erhöhung des Wasserzinses und die Abänderung der Satzungen beschlossen worden. Eine Genehmigung sei nicht beantragt worden. Bis dato seien die in der am 31. Mai 2000 abgehaltenen Vollversammlung beschlossenen Satzungsänderungen von der Wasserrechtsbehörde nicht genehmigt worden. Mit 28. August 2002 sei der Wasserrechtsbehörde mitgeteilt worden, dass auf Grund des Bescheides des LH vom 9. April 2002 betreffend Anschlussgebühren der G-GmbH nun die Anschlussgebühren gemäß der vom LH vom 3. Mai 1999 genehmigten Satzungsänderungen (betreffend die "Richtlinien zur Festlegung der Änderung der Anschlussgebühren") an die neuen Miteigentümer der Wohnungsanlage A vorgeschrieben worden seien. Ein Großteil der neuen Eigentümer der Eigentumswohnungen hätten die Rechtmäßigkeit der Vorschreibungen bestritten. Gemäß § 20 der Satzungen in Verbindung mit § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959 sei ein Schlichtungsausschuss einberufen worden, der jedoch keine Einigung zwischen der mitbeteiligten Partei und den neuen Eigentümern erzielt habe, weshalb das Schlichtungsverfahren am 19. August 2002 als gescheitert erklärt worden sei.
Weil der am 8. November 1996 vorgelegte Beschluss zur Abänderung der Satzungen nach Auffassung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz rechtswidrig sei und folglich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der Bescheid des LH vom 3. Mai 1999 über die Genehmigung der Satzungsänderungen bzw. Änderungen des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten seine Rechtswirksamkeit verliere und die von der mitbeteiligten Partei im Jahre 1999 bzw. 2000 beschlossenen Satzungsänderungen bzw. Änderungen des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten bis dato von der Wasserrechtsbehörde und der für die Wassergenossenschaft zuständigen Aufsichtsbehörde nicht genehmigt worden seien, und weil die Satzungsänderungen erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam seien, sei die Vorschreibung der Anschlussgebühren gemäß den vom LH mit Bescheid vom 3. Mai 1999 genehmigten "Richtlinien zur Festlegung der Änderung der Anschlussgebühren" an die einzelnen Eigentümer der Eigentumswohnungen unzulässig.
Vielmehr hätte die mitbeteiligte Partei den neuen Miteigentümern der Wohnungsanlage die Anschlussgebühren gemäß der am 24. März 1962 von der Genossenschaftsversammlung rechtsgültig beschlossenen und am 27. Juni 1962 wasserrechtsbehördlich genehmigten Satzung vorschreiben müssen.
Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich die Wasserrechtsbehörde erster Instanz mit dem Verfahrensstand vor der Erlassung des Bescheides des LH vom 3. Mai 1999 bzw. mit diesem Bescheid selbst auseinander gesetzt habe, unzulässigerweise die Rechtskraft dieses Bescheides bezweifle und anstelle dieses Bescheides ihre eigene Rechtsanschauung gesetzt habe. Sie beantragte die Aufhebung dieses Bescheides.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2003 behob die belangte Behörde den Bescheid der BH vom 6. Februar 2003 ersatzlos und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die BH zurück, wobei auch die Feststellung der Mitgliedschaft sowie die Höhe der Anschlussgebühr für die jeweiligen Mitglieder festzusetzen sei.
Dies wurde damit begründet, dass der Bescheid des LH vom 3. Mai 1999 rechtmäßig ergangen und rechtskräftig sei. Eine dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23. Mai 2001 zurückgewiesen worden. Es erübrige sich eine Auseinandersetzung mit Rechtsvorgängen vor dieser Entscheidung und werde die Wasserrechtsbehörde erster Instanz darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid Bindungswirkung entfalte und von der Unterbehörde inhaltlich nicht zu hinterfragen sei.
Zur Frage der Mitgliedschaft der "gegenständlichen" Miteigentümer bei der mitbeteiligten Partei und der sich dadurch ergebenden Verpflichtung zur Bezahlung von Anschlussgebühren dem Grunde nach werde ausgeführt, dass die G-GmbH bereits rechtskräftig Mitglied der mitbeteiligten Partei sei. Die Mitgliedschaft in einer Wassergenossenschaft habe dingliche Wirkung und gehe daher auf die Rechtsnachfolger (anteilsmäßig) über. Sie seien daher dem Grunde nach verpflichtet (anteilige) Anschlussgebühren zu entrichten. Die Vorschreibung der Anschlussgebühren und deren zulässige Höhe habe durch die Wasserrechtsbehörde erster Instanz nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu erfolgen, nachdem eine einvernehmliche Regelung nicht möglich und die Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens mangels Einigung gescheitert sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass von der G-mbH bereits Vorleistungen erbracht worden seien. Der Bescheid der BH vom 6. Februar 2003 sei daher wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben und hinsichtlich der Entscheidung über die zulässigen Anschlussgebühren an diese zurückzuverweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Wassergenossenschaft erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Wohnungsanlage A, die sich auf den Grundstücken Nr. 46/110 und 46/111, je KG T, befindet. Die 1.- bis 46.-Beschwerdeführer sind Rechtsnachfolger der G-GmbH; diese selbst ist ebenfalls Miteigentümerin der genannten Grundstücke. Inhaltlich geht es um die rechtliche Grundlage der Anschlussgebühr, die die Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei zu entrichten haben. Daraus ergibt sich, dass allen Beschwerdeführern Parteistellung im vorliegenden Verfahren zukommt, was auch von den Verfahrensparteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht bestritten wurde.
2. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des WRG 1959 (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 155/1999) haben folgenden Wortlaut:
"§ 77. (1) Die Satzungen haben die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln; sie sind von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Vereinbarung, von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.
...
(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
...
i) Die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,
...
(5) Änderungen der Satzungen nach Abs. 3 lit. g oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (§ 78) bedürfen wenigstens der Zweitdrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hiefür einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweitdrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. Bei Zwangsgenossenschaften findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
...
(7) Einer Satzung (Satzungsänderung) ist die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustande gekommen ist. Auf sonstige Mängel kann die Wassergenossenschaft hingewiesen werden.
§ 85. (1) Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als sie durch öffentliche Interessen (§§ 50 Abs. 7 sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung."
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid der BH vom 6. Februar 2003 "ersatzlos behoben" und die Angelegenheit an die BH mit dem Auftrag, die Mitgliedschaft(en) anteilig festzustellen und die Höhe der Anschlussgebühren festzusetzen, zurückverwiesen. Als Rechtsgrundlage für den so gestalteten Spruch des angefochtenen Bescheides wurde § 66 Abs. 4 AVG genannt; in der Begründung des angefochtenen Bescheides wird allerdings neben dieser Bestimmung auch § 66 Abs. 2 AVG zitiert.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht nun hervor, dass die belangte Behörde zum einen den Bescheid der BH vom 6. Februar 2003 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben, zum anderen aber gleichzeitig in der Sache für das fortgesetzte Verfahren bestimmte Aufträge an die BH weiter geben wollte. Durch die Zitierung (auch) des § 66 Abs. 2 AVG in der Begründung des angefochtenen Bescheides und durch die Formulierung des Bescheidspruches hat die belangte Behörde - ungeachtet der Zitierung des § 66 Abs. 4 AVG im Bescheidspruch - zu erkennen gegeben, dass sie nach § 66 Abs. 2 AVG vorgehen wollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. August 1998, 96/19/2899). Der angefochtene Bescheid enthält somit eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Aufhebung des in Berufung gezogenen Bescheides der BH und eine Zurückverweisung dieser Angelegenheit an diese Behörde.
4. Mit dem behobenen Bescheid der BH hatte diese nach erfolglosem Schlichtungsversuch auf Grundlage des § 85 Abs. 1 WRG 1959 über die Vorschreibung von Anschlussgebühren auf Grundlage der in der Vollversammlung vom 8. November 1996 geänderten Satzung ("Richtlinien") abgesprochen; sie hatte die Ansicht vertreten, dass die Satzungsänderung nicht richtig zustande gekommen sei und der Genehmigungsbescheid des LH vom 3. Mai 1999 - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend - damit auch seine Wirksamkeit verloren habe.
Ob die BH als Aufsichtsbehörde von Amts wegen einschritt oder ob ihrem Bescheid ein Antrag zum Tätigwerden zu Grunde lag, in welchem Verfahren die BH also nun ihre Aufsichtsrechte wahrnahm, ist dem Spruch aber gar nicht und auch der Begründung des Bescheides nicht mit Sicherheit zu entnehmen. So bezieht sich die Begründung des Bescheides zum einen auf eine im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Jänner 1999 geäußerte Rechtsansicht, zum anderen auf die konkrete Vorschreibung von Anschlussgebühren durch die WG im Jahr 2002.
Die belangte Behörde behob diesen Bescheid und verwarf die von der BH geäußerte Rechtsansicht. Wie zu zeigen sein wird, wurden damit Rechte der Beschwerdeführer aber nicht verletzt.
5. Wenn die Beschwerdeführer eingangs ihrer Beschwerde nun geltend machen, die Anschlussgebühren seien gegenüber sämtlichen Beschwerdeführern verjährt, so braucht auf diesen Aspekt der Beschwerde nicht näher eingegangen werden, weil diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die durch die belangte Behörde der BH überbundene Rechtsansicht geht von einer Beitragspflicht der Rechtsnachfolger der G-GmbH und dieser dem Grunde nach aus und überlässt die Bestimmung der genauen Höhe der Gebühren in den in Frage kommenden Zeiträumen dem nachfolgenden Verfahren. Der Eintritt einer Verjährung wäre daher erst im nachfolgenden Verfahren zu prüfen; der angefochtene Bescheid trifft darüber keine Entscheidung.
6. Wie bereits dargestellt, wurden nur Teile der Verwaltungsakten vorgelegt, sodass dem Verwaltungsgerichtshof nicht alle entscheidenden Unterlagen zur Verfügung stehen. So ist insbesondere nicht eindeutig, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Aufsichtsverfahren (über welchen Antrag oder von Amts wegen) der behobene Bescheid der BH erging. Angesichts dessen ergeben sich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zwei mögliche Ausgangspositionen, deren Ergebnis sich aber - wie zu zeigen sein wird - nicht unterscheidet.
6.1. Der Bescheid der BH vom 6. Februar 2003 bezieht sich in seiner Begründung (auch) auf Einwände der Beschwerdeführer gegen die Vorschreibung von Kosten durch die mitbeteiligte Partei im Jahre 2002, hinsichtlich deren ein diesbezüglich durchgeführtes Schlichtungsverfahren scheiterte, erwähnt aber auch einen Antrag der mitbeteiligten Partei vom 28. August 2002 auf Wahrnehmung der Aufsichtsrechte. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass die BH von Amts wegen die dargestellte Feststellung im Spruch ihres Bescheides traf.
Es scheint sich angesichts dieser Bezugnahmen aber nicht um das Verfahren zu handeln, das durch Einwände gegen den Vollversammlungsbeschluss vom 8. November 1996 ausgelöst, seinerseits nach gescheitertem Schlichtungsversuch mit - (auch) nicht im Akt erliegenden - Antrag vom 26. September 1997 an die Aufsichtsbehörde (damals LH) herangetragen, und das möglicherweise mit Bescheid des LH vom 9. April 2002 rechtskräftig, zumindest gegenüber der G-GmbH, entschieden wurde.
Handelte es sich aber nicht um das Aufsichtsverfahren, das an dieses Schlichtungsverfahren anschließt, so trifft die von der BH geäußerte Rechtsansicht nicht zu. Diesfalls wäre die BH nämlich an den Bescheid des LH vom 3. Mai 1999 (Genehmigung dieser Satzungsänderung) gebunden, selbst dann, wenn die von ihr anzuwendenden Bestimmungen einer rechtskräftig genehmigten Satzung nicht mit dem Gesetz in Einklang stünden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2001, 2001/07/0102).
Dies deshalb, weil es - auch in den, den zitierten Judikaten des Verwaltungsgerichtshof zu Grunde liegenden Fällen - auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Schlichtungs- und Aufsichtsverfahren gegen den fraglichen Vollversammlungsbeschluss einerseits und die rechtskräftig erteilte wasserrechtliche Genehmigung für diese Satzungsänderung andererseits ankommt. Die Wasserrechtsbehörde ist an einen rechtskräftigen Bescheid, mit dem eine Satzungsänderung genehmigt wird, so lange gebunden, so lange nicht wegen Einwendungen eines Mitgliedes der WG gegen den zu Grunde liegenden Vollversammlungsbeschluss ein Streitschlichtungsverfahren durchgeführt, danach die Aufsichtsbehörde nach § 85 WRG 1959 angerufen wird und diese dann die Ungültigkeit des Vollversammlungsbeschlusses festgestellt hat. Der von der BH angenommene Wegfall der Gültigkeit eines Bescheides über die Genehmigung von Satzungen kann nur Folge desjenigen Aufsichtsverfahrens sein, das sich nach einem Schlichtungsverfahren erfolgreich gegen die Gültigkeit genau dieses Vollversammlungsbeschlusses wendet. Nur bei einem solchen Vorgehen liegt die Folge dieser Ungültigkeitserklärung in dem Verlust der Rechtsgültigkeit des diese Satzungsänderung genehmigenden Bescheides.
Eine anlässlich irgendeines anderen wasserrechtlichen Verfahrens erkannte Ungültigkeit eines Vollversammlungsbeschlusses bietet aber keine Grundlage für eine Ungültigkeitserklärung dieses Beschlusses und führt nicht dazu, dass ein einen solchen Beschluss genehmigender Bescheid seine Rechtswirksamkeit verlöre. Dies gilt auch dann, wenn der nicht gültig zustande gekommene Vollversammlungsbeschluss (Satzungsänderung) die materielle Grundlage für das andere wasserrechtliche Verfahren bietet, wäre doch jedem betroffenen Mitglied der WG bereits damals die Möglichkeit der Erhebung von Einwänden offen gestanden.
Wäre nun mit dem Bescheid der BH vom 6. Februar 2003 kein Abspruch im Aufsichtsverfahren über die Einwände gegen den Vollversammlungsbeschluss vom 8. November 1996 sondern in einem anderen Verfahren oder von Amts wegen getroffen worden, dann erwiese sich die von der BH vertretene Rechtsansicht bereits aus dem gerade aufgezeigten Grund als verfehlt. Die BH wäre an den Genehmigungsbescheid des LH gebunden; die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Ansicht der belangten Behörde wäre somit im Ergebnis zutreffend.
6.2. Wäre aber der Fall so gelagert, dass die BH als Aufsichtsbehörde nach erfolglosem Schlichtungsversuch über Einwände der Beschwerdeführer (zumindest der 1.- 46.- Beschwerdeführer, über den Antrag des 47.-Beschwerdeführers wurde möglicherweise bereits mit dem rechtskräftigen Bescheid des LH vom 9. April 2002 entschieden) gegen den Beschluss der Vollversammlung vom 8. November 1996 entschieden hätte, dann erwiese sich ihre Rechtsansicht aus folgenden Gründen als unrichtig:
6.2.1. Vorauszuschicken ist, dass sich diesfalls die BH zu Recht - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeit eines Einzelnen, gegen eine in seine Rechte eingreifende Satzungsänderung aufzutreten, berufen und ihre Rechtsansicht maßgeblich auf die von ihr zitierte Rechtsprechung gestützt hat. Auf diese rechtlichen Erwägungen ist die belangte Behörde nicht eingegangen, sondern hat den Standpunkt vertreten, der Bescheid des LH vom 3. Mai 1999 sei rechtskräftig, entfalte Bindungswirkung und sei "von der Unterbehörde inhaltlich nicht zu hinterfragen".
Damit übersieht die belangte Behörde aber die - von der BH in ihrem Bescheid dargestellten - Überlegungen, die der Verwaltungsgerichtshof in dem von der BH zitierten Erkenntnis vom 16. Jänner 1970, 840/69, und zuletzt im hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2001, 98/07/0180, dargelegt hat. Der Verwaltungsgerichtshof führte im zuletzt zitierten Erkenntnis aus, dass es dem Beschwerdeführer als Mitglied einer Genossenschaft gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 frei stehe, bei Nichtzustandekommen einer internen Schlichtung (§ 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959) des von ihm begonnenen Streites über die Frage der Gültigkeit eines Genossenschaftsbeschlusses die Entscheidung der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu begehren, welcher es sodann obliegt, über die Streitfrage der Gültigkeit des Beschlusses mit Bescheid abzusprechen In seinem Erkenntnis vom 16. Jänner 1970, 840/69, hatte der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Entscheidung über die Gültigkeit eines Genossenschaftsbeschlusses erst nach missglücktem Schlichtungsspruch begehrt werden könne und hinzugefügt, dass bei Ungültigkeit des Beschlusses auch der Bescheid über die Genehmigung dieses Beschlusses seine Rechtswirksamkeit verliere.
Die im Bescheid der BH vom 2. März 2003 geäußerte Rechtsansicht, bei Ungültigkeit des Beschlusses der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 8. November 1996 verlöre auch der - diesen Beschluss genehmigende - Bescheid des LH vom 3. Mai 1999 seine Rechtswirksamkeit, ist daher zu teilen; unter diesen Voraussetzungen hatte die BH - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - die Bindungswirkung dieses Bescheides des LH sehr wohl "zu hinterfragen".
6.2.2. Voraussetzung für ein Nichtbestehen einer solchen Rechtswirksamkeit ist vorliegendenfalls allerdings, dass der Beschluss der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 8. November 1996 tatsächlich nicht gültig zustande gekommen ist. Dies hat die BH mit dem Verstoß gegen die Wartefrist nach § 10 Abs. 3 und 4 der Satzung vom 24. März 1962 begründet und darin eine zur Ungültigkeit des gefassten Beschlusses führende Rechtsverletzung erblickt.
Diese Beurteilung ist aber nicht zu teilen.
Aus § 85 Abs. 1 WRG 1959 ergibt sich, dass in jenen Fällen, in denen sich ein Mitglied durch den Beschluss einer Genossenschaft in seinen Rechten verletzt erachtet, zu prüfen ist, ob die formellen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses gegeben waren und, falls dies zutrifft, ob der Beschluss den Wirkungsbereich der Genossenschaft bzw. des namens der Genossenschaft tätig gewordenes Organs überschreitet oder ob der Beschluss gegen bestehende Vorschriften der Satzung oder des WRG verstößt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1957, Slg. Nr. 4.311). Eine der Voraussetzungen für einen gültigen Beschluss einer Genossenschaft ist, dass er nicht gegen bestehende Vorschriften der Satzung verstößt.
§ 10 der Satzung der mitbeteiligten Partei vom 24. März 1962 lautet in seinen Abs. 3 und 4:
"(3) Die Genossenschaftsversammlung ist mit Ausnahme der im nachfolgenden Abs. 4 bezeichneten Fälle beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder der Genossenschaft ordnungsgemäß verständigt worden sind und wenn mehr als die Hälfte aller Genossenschaftsmitglieder teilnimmt und zugleich wenigstens die Hälfte der gesamten Stimmen (Abs. 1) vertreten ist. Wenn die Versammlung nicht die Beschlussfähigkeit erlangt, ist eine nach einstündiger Wartezeit mit derselben Tagesordnung durchzuführende zweite Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Personen und der durch diese vertretenen Stimmen beschlussfähig. Auf diese Folge des Nichterscheinens ist bei jeder schriftlichen oder mündlichen Verständigung vom Stattfinden einer Genossenschaftsversammlung hinzuweisen (§ 9 Abs. 5).
(4) Die Genossenschaftsversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der Stimmen aller Mitglieder bedürfen Beschlüsse auf Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes (Schlüssels) für die Aufteilung der Kosten sowie auf Auflösung der Genossenschaft."
Es ist unbestritten, dass die Anwesenheits- und Abstimmungsquoren im vorliegenden Fall bei der in Rede stehenden Generalversammlung eingehalten wurden. Einzig die zu frühe Durchführung der "zweiten" Versammlung (Wartezeit von nur einer halben Stunde) wird als entscheidender Verstoß gegen die formellen Bestimmungen der Satzung und damit gegen das gültige Zustandekommen des Beschlusses ins Treffen geführt. In diesem Zusammenhang wird ergänzend bemerkt, dass die Verkürzung der Wartezeit auf eine halbe Stunde - folgt man einer im Akt erliegenden Zusammenstellung der BH über die "JHVS" (Genossenschaftsversammlungen) der Wassergenossenschaft in den letzten Jahrzehnten - eine nicht unübliche Praxis der Wassergenossenschaft darstellte und wiederholt vorkam.
Die BH übersieht mit ihrer Argumentation, dass es sich bei der Bestimmung über die Länge der Wartezeit zwischen der ersten und zweiten Versammlung um keine Bestimmung handelt, die jedenfalls zur Ungültigkeit eines Beschlusses führt, wenn nicht auf ihre punktgenaue Einhaltung geachtet wurde. Die Bestimmung über die Wartezeit stellt vielmehr eine Vorschrift dar, deren Verletzung jedenfalls dann nicht zur Ungültigkeit eines Beschlusses führt, wenn ihre Verletzung ohne Einfluss auf das Ergebnis der Abstimmung der Vollversammlung war. Dass der Umstand der Verkürzung der Wartezeit von einer Stunde auf nur eine halbe Stunde einen solchen Einfluss gehabt hätte, wird von der BH nicht behauptet. Es wird weder festgestellt noch geht aus den Akten hervor, dass sich an der Zahl der Anwesenden ab dem Beginn der Generalversammlung etwas geändert hätte. Die Nichteinhaltung der Dauer der Wartezeit führte daher nicht zu einer Ungültigkeit des Vollversammlungsbeschlusses vom 8. November 1996.
Dass ein anderer Grund vorgelegen sei, auf Grund des Einspruches der G-GmbH (oder deren Rechtsnachfolger) davon auszugehen, dass dieser Beschluss nicht gültig zustande gekommen sei oder Rechte der Beschwerdeführer verletze, hat die BH in ihrem Bescheid vom 6. Februar 2003 nicht festgestellt; ein solcher Grund ist auch sonst nicht hervorgekommen. Der von der BH ins Treffen geführte Grund für die rechtliche Unwirksamkeit des Bescheides des LH vom 3. Mai 1999 liegt somit nicht vor.
Entgegen der Ansicht der BH und mit der belangten Behörde ist daher im Ergebnis festzuhalten, dass der Bescheid des LH vom 3. Mai 1999 betreffend die Genehmigung der Satzungsänderung der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 8. November 1996 nach wie vor dem Rechtsbestand angehört und rechtlich verbindlich ist.
7. Egal, in welchem Verfahren oder ob von Amts wegen mit dem Bescheid der BH eine Entscheidung über die Gültigkeit der Satzungsänderung getroffen wurde, erweist sich die von ihr vertretene Rechtsansicht somit als unzutreffend. Dass die mit dem angefochtenen Bescheid überbundenen Rechtsansichten an die BH ihrerseits Rechte der Beschwerdeführer verletzten, wurde von diesen nicht geltend gemacht.
Für das weitere Verwaltungsverfahren erwiese sich jedenfalls eine Klärung des Verfahrensgegenstandes, eine lückenlose Darstellung des Sachverhaltes und der Verfahrenszusammenhänge als geboten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 23. September 2004
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere RechtsproblemeInhalt der Berufungsentscheidung KassationRechtskraft Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche BescheideRechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070086.X00Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014