RS OGH 1998/12/15 4Ob303/98g

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Norm

ABGB §797

Rechtssatz

Wirkung der erbrechtlichen Universalsukzession ist es, daß eine unter Beteiligung des ruhenden Nachlasses (vor Einantwortung) verwirklichte Aufrechnungslage ebenso auf den eingeantworteten Erben übergeht und zu dessen Gunsten fortwirkt, wie alle anderen sonst im Erbweg erlangten Rechte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111237

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0040OB00303_98G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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