Norm
ABGB §797Rechtssatz
Wirkung der erbrechtlichen Universalsukzession ist es, daß eine unter Beteiligung des ruhenden Nachlasses (vor Einantwortung) verwirklichte Aufrechnungslage ebenso auf den eingeantworteten Erben übergeht und zu dessen Gunsten fortwirkt, wie alle anderen sonst im Erbweg erlangten Rechte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111237Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0040OB00303_98G0000_001