Bei Unterlassung der Drittschuldnererklärung genügt für die Auslösung der Kostenersatzpflicht gem. § 301 Abs. 3 EO jedes Verschulden (arg.: "schuldhaft nicht"), während im Fall der unrichtigen oder unvollständigen Äußerung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit die Kostenersatzpflicht begründen. Eine Nichterfüllung bzw. Unterlassung der Drittschuldnererklärung liegt auch dann vor, wenn eine Drittschuldnererklärung aus einem gänzlich anderen Exekutionsverfahren (andere betreibende Partei, anderes Aktenzeichen, anderes Gericht, wenn auch die nämliche verpflichtete Partei) dem Betreibenden übersandt (gefaxt) wird, weil sie einerseits gar nicht zuordenbar ist und andrerseits ein Anspruch auf Äußerung jeweils im konkreten Verfahren besteht.