RS OGH 1998/12/22 5Ob322/98h, 5Ob228/04x

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Veröffentlicht am 22.12.1998
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Norm

MRG idF 3.WÄG §16 Abs5
MRG idF 3.WÄG §18 Abs5

Rechtssatz

Für Wohnungen der Ausstattungskategorie D, die im Zeitpunkt der Vermietung in brauchbarem Zustand sind, darf ein Hauptmietzins bis zu einem Betrag von S 14,80 je mý der Nutzfläche und Monat vereinbart werden, womit allerdings die für den Vermieter möglicherweise nachteilige Rechtsfolge des § 18 Abs 5 MRG, nämlich der Ausschluß einer Mietzinserhöhung nach den §§ 18 ff MRG für diese Wohnung verbunden ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 322/98h
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 322/98h
  • 5 Ob 228/04x
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 5 Ob 228/04x
    Beisatz: Das in § 18 Abs 5 MRG (seit dem 3. WÄG) ausgesprochene Verbot, vom Mieter einer Kategorie D-Wohnung eine Erhöhung des Hauptmietzinses zu verlangen, wenn für sie ein höherer Hauptmietzins als ATS 7,40 monatlich pro Quadratmeter Nutzfläche vereinbart wurde, gilt absolut und generell. Es muss vom Mieter in einem Verfahren nach § 18 ff MRG nicht geltend gemacht werden, um es später – in einem Verfahren zur Überprüfung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses – berücksichtigen zu können. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111285

Dokumentnummer

JJR_19981222_OGH0002_0050OB00322_98H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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