RS OGH 1999/1/12 10ObS312/98z, 10ObS37/15m

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Veröffentlicht am 12.01.1999
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Norm

ASVG §122 Abs2
ASVG §122 Abs3

Rechtssatz

§ 122 Abs 3 ASVG regelt die Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung insoweit gegenüber den sonstigen Versicherungsfällen der Krankheit abweichend, als eine gegenüber § 122 Abs 2 ASVG längere Fortwirkung der Versicherung nach Ende der Pflichtversicherung angeordnet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111540

Im RIS seit

11.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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