RS OGH 1999/1/27 7Ob170/98w, 7Ob78/06f, 3Ob133/06i, 8Ob110/08x, 5Ob205/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1999
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Norm

KSchG §28

Rechtssatz

Gegenstand des § 28 KSchG sind AGB, die der Verwender "von ihm geschlossenen Verträgen zugrundelegt"; die AGB müssen demnach als Vertragsschablone tatsächlich zum Einsatz gelangen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 170/98w
    Entscheidungstext OGH 27.01.1999 7 Ob 170/98w
    Veröff: SZ 72/12
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Vgl; nur: Gegenstand des § 28 KSchG sind AGB, die der Verwender "von ihm geschlossenen Verträgen zugrundelegt". (T1); Beisatz: Wenn eine Hausverwalterin dem Mieter gegenüber wie ein Vermieter auftritt, die von ihr selbst entwickelten Vertrags-Textbausteine verwendet, über Rechtsfragen im Zusammenhang mit Änderungswünschen entscheidet, von den Vermietern zum Abschluss und zur Auflösung von allen die Liegenschaft betreffenden Verträgen, insbesondere Mietverträgen, bevollmächtigt ist und die entworfenen Vertragsformblätter bei der Vereinbarung mancher Vermieterrechte der (vermeintlichen) Erleichterung ihrer Verwaltungstätigkeit dienen, ist sie ist als Verwenderin zu beurteilen. Ist aber ausnahmsweise ein Vertreter - wie hier der Hausverwalter - Verwender, so muss ihm konsequenterweise auch das Berufen auf die von ihm verfassten Klauseln im geschäftlichen Verkehr untersagt werden. Nur so ist auch bei Altverträgen gewährleistet, dass die Beklagte bei ihrer Verwaltungstätigkeit den Konsumenten die inkriminierten Klauseln nicht vorhalten, sich eben darauf nicht wirksam berufen kann. (T2)
  • 3 Ob 133/06i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 133/06i
    Auch; Beisatz: Verwendern von dem KSchG widersprechenden AGB oder Vertragsformblättern kann mit Unterlassungsurteil im Sinn des § 28 Abs 1 KSchG nur die Verwendung solcher Klauseln untersagt werden, die sie tatsächlich verwendeten oder zu verwenden beabsichtigen. (T3); Veröff: SZ 2006/178
  • 8 Ob 110/08x
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 110/08x
    Vgl; Beisatz: Grundsätzlich ist Verwender der AGB im Sinn des § 28 Abs 1 KSchG (nur) derjenige, der Partei des Vertrags ist. Wurden allerdings der beklagten Partei von ihren Tochtergesellschaften aus den von diesen abgeschlossenen Verträgen auch die Rechte und Pflichten einer Leasinggeberin (und damit Vertragspartnerin der Leasingnehmer) eingeräumt und war die beklagte Partei zudem maßgeblich in die „Vertragsgestion" eingebunden, so ist auch sie als „Verwenderin" der AGB im Sinne des § 28 KSchG anzusehen und damit für die Erhebung einer Unterlassungsklage passivlegitimiert. Der Umstand, dass die AGB der Tochtergesellschaften ebenfalls Gegenstand einer (gesonderten) Klage nach § 28 KSchG sind, vermag daran nichts zu ändern. (T4); Bem: Siehe auch RS0124305. (T5)
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111806

Im RIS seit

26.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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