RS OGH 1999/2/11 15Os7/99

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Veröffentlicht am 11.02.1999
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Norm

TilgG §7 Abs1

Rechtssatz

Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs 1 TilgG stehen ausländische Verurteilungen tilgungsrechtlich inländischen gleich. Für sie gelten die allenfalls kürzeren inländischen Tilgungsfristen, sodaß solche Verurteilungen unter diesen Umständen in Österreich früher als getilgt gelten, als im Urteilsstaat (hier: inländische Tilgungsfrist fünf Jahre, jene der Bundesrepublik Deutschland zehn Jahre).

Entscheidungstexte

Schlagworte

10 Jahre

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111483

Dokumentnummer

JJR_19990211_OGH0002_0150OS00007_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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