Norm
TilgG §7 Abs1Rechtssatz
Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs 1 TilgG stehen ausländische Verurteilungen tilgungsrechtlich inländischen gleich. Für sie gelten die allenfalls kürzeren inländischen Tilgungsfristen, sodaß solche Verurteilungen unter diesen Umständen in Österreich früher als getilgt gelten, als im Urteilsstaat (hier: inländische Tilgungsfrist fünf Jahre, jene der Bundesrepublik Deutschland zehn Jahre).
Entscheidungstexte
Schlagworte
10 JahreEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111483Dokumentnummer
JJR_19990211_OGH0002_0150OS00007_9900000_001