RS OGH 1999/3/1 16Ok1/99, 16Ok12/02, 16Ok14/03, 16Ok11/03, 16Ok9/04, 16Ok43/05, 4Ob23/08y, 16Ok13/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1999
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Norm

KartG 1988 §35
KartG 1988 §52
KartG 2005 §5 Abs1
TKG §41

Rechtssatz

Begehrt die Antragstellerin die Aufnahme einer sogenannten "Öffnungsklausel" und weigert sich die marktbeherrschende Antragsgegnerin eine solche freiwillig in ihre Verträge mit der Antragstellerin aufzunehmen und verweist diese auf die in § 41 TKG vorgesehenen, die Angelegenheit abschließend erledigenden Möglichkeiten, ist bei Abwägung der widerstreitenden Interessen ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin nicht bescheinigt, sodass die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 52 Abs 2 iVm § 35 KartG, der Antragsgegnerin die Aufnahme einer solchen Öffnungsklausel in die von ihr zu schließenden Verträge aufzutragen, nicht gerechtfertigt erscheint.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 1/99
    Entscheidungstext OGH 01.03.1999 16 Ok 1/99
  • 16 Ok 12/02
    Entscheidungstext OGH 16.12.2002 16 Ok 12/02
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. (T1); Beisatz: Die Androhung der Leitungssperre wegen Nichtzahlung der Umstellungskosten auf automatische Preselection ist wegen des engen Zusammenhanges nicht unverhältnismäßig. (T2)
  • 16 Ok 14/03
    Entscheidungstext OGH 17.11.2003 16 Ok 14/03
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 16 Ok 11/03
    Entscheidungstext OGH 17.11.2003 16 Ok 11/03
    Auch; Beis wie T1
  • 16 Ok 9/04
    Entscheidungstext OGH 11.10.2004 16 Ok 9/04
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 16 Ok 43/05
    Entscheidungstext OGH 17.10.2005 16 Ok 43/05
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Missbräuchlich ist jedes Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, die Struktur eines Marktes mit leistungsfremden Mitteln zu beeinflussen; ob die Mitbewerber dem marktmissbräuchlichen Verhalten standhalten können oder nicht, ist für den Tatbestand des § 35 Abs 1 KartG ohne Bedeutung. Eine allgemeine Rechtfertigung missbräuchlichen Verhaltens lässt sich nicht aus dem Interesse an der Bereicherung der Medienvielfalt (hier: durch Herausgabe einer neuen Tageszeitung) ableiten. Marktbeherrschende Unternehmen tragen besondere Verantwortung für die Gewährleistung unverfälschten Wettbewerbs, so dass ihnen auch in Verteidigungssituationen nur die Mittel eines fairen Leistungswettbewerbs zur Verfügung stehen. (T3)
  • 4 Ob 23/08y
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 23/08y
    Auch; Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung iSd § 5 KartG 2005 vorliegt, ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen - unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Verbotsnorm - vorzunehmen. (T4); Veröff: SZ 2008/44
  • 16 Ok 13/08
    Entscheidungstext OGH 19.01.2009 16 Ok 13/08
    Vgl auch; Beisatz: Im Missbrauchsverfahren ist eine Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. (T5); Veröff: SZ 2009/5

Schlagworte

Preselection

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111750

Im RIS seit

31.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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