RS OGH 1999/3/9 5Ob42/99h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1999
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Norm

ABGB §472
ABGB §478
ABGB §481 Abs1

Rechtssatz

Der Braunutzen ist ein dingliches Recht, das Zubehör eines Grundbuchskörpers ist und rechtlich gleich wie die Hauptsache zu behandeln ist. Der Erwerb einer Dienstbarkeit an diesem Recht hat daher gemäß § 481 Abs 1 ABGB durch Einverleibung im Grundbuch zu geschehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111633

Dokumentnummer

JJR_19990309_OGH0002_0050OB00042_99H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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