RS OGH 1999/5/6 15Os54/99

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Veröffentlicht am 06.05.1999
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Norm

StGB §223

Rechtssatz

Das Unterfertigen eines Schriftstückes mit fremdem Namen bewirkt, liegt keine Ermächtigung zu einem solchen Unterzeichnen vor, eine falsche Urkunde (15 Os 49/92). Auch das (mündlich) geäußerte Vorhaben, eine bestimmte Erklärung schriftlich abgeben zu wollen, macht entsprechende Schriftstücke, die von anderen Personen hergestellt und eingenmächtig mit fremdem Namen unterschrieben werden, nicht zu echten Urkunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112008

Dokumentnummer

JJR_19990506_OGH0002_0150OS00054_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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