Norm
ABGB §136 Abs1Rechtssatz
Das Fischereirecht endet mit dem Tod des Berechtigten nicht, weshalb durch Nachweis des Todes des bücherlich Berechtigten der Nachweis der Unrichtigkeit nach § 136 Abs 1 GBG nicht erbracht ist und eine Löschung des einverleibten Fischereirechtes nicht möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111931Dokumentnummer
JJR_19990511_OGH0002_0050OB00250_98W0000_001