RS OGH 1999/5/11 5Ob250/98w

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Veröffentlicht am 11.05.1999
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Norm

ABGB §136 Abs1
ABGB §383

Rechtssatz

Das Fischereirecht endet mit dem Tod des Berechtigten nicht, weshalb durch Nachweis des Todes des bücherlich Berechtigten der Nachweis der Unrichtigkeit nach § 136 Abs 1 GBG nicht erbracht ist und eine Löschung des einverleibten Fischereirechtes nicht möglich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111931

Dokumentnummer

JJR_19990511_OGH0002_0050OB00250_98W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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