RS OGH 1999/5/26 5Ob302/98t, 5Ob154/09x, 5Ob65/12p, 5Ob215/13y, 5Ob57/15s

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Norm

MRG §8 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die in § 8 Abs 2 Z 2 MRG geforderte billige Abwägung aller Interessen kann auch wirtschaftliche Interessen des Vermieters an der besseren Vermietbarkeit der Bestandobjekte seines Hauses umfassen. Der vom Gesetz gewählte Begriff "alle Interessen" lässt eher eine ausdehnende Auslegung der maßgeblichen Interessen als eine Einschränkung nur auf die beiden von der Änderung betroffenen Mieter zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 302/98t
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 302/98t
  • 5 Ob 154/09x
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 154/09x
    Vgl; Beisatz: Ob der Mieter eine Beeinträchtigung seiner Mietrechte im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 MRG unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu dulden hat, ist im Hinblick auf die dabei vorzunehmende Interessenabwägung solange eine vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifende Einzelfallbeurteilung, als der den Vorinstanzen dabei einzuräumende Wertungsspielraum nicht verlassen wird. (T1)
  • 5 Ob 65/12p
    Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 65/12p
    Auch
  • 5 Ob 215/13y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 215/13y
    Auch
  • 5 Ob 57/15s
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 57/15s
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112049

Im RIS seit

25.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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