RS OGH 1999/8/5 1Ob104/99x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1999
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Norm

ABGB §362
ABGB §354 B

Rechtssatz

Zu den Befugnissen des Eigentümers gehört auch die "Verwaltung" als eine Maßregel der Geschäftsführung. Zu verstehen ist darunter jede Maßnahme rechtlicher oder tatsächlicher Natur, die der Erhaltung oder Verbesserung der dem Eigentümer gehörigen Sache oder der Ziehung und Veräußerung der Früchte dienen soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112480

Dokumentnummer

JJR_19990805_OGH0002_0010OB00104_99X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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