RS OGH 1999/8/5 12Os75/99, 13Os59/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1999
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Norm

SMG §28 A
StGB §15

Rechtssatz

Ist eine illegalen Suchtgifttransfer betreffende Tathandlung ihrer Art nach grundsätzlich geeignet, die Tatverfangenheit der plangemäßen deliktstauglichen Substanz (hier: Kokain) zu begründen, so bleibt ihre schon darauf beruhende strafrechtliche Relevanz davon unberührt, daß die Deliktsvollendung nach den Umständen des Einzelfalls am zufälligen Verfehlen des real existenten Transferstoffes scheitert. Im Fall eines mehraktig geplanten Suchtgifttransfers, dessen Vollendung nur deshalb unterbleibt, weil das zunächst zur Post gegebene Suchtgift (Kokain) im Zuge sicherheitsbehördlicher Tatobservation aus kriminalaktischen Gründen gegen eine dem Suchtmittelgesetz nicht unterfallende Substanz (hier: Lidocain) ausgetauscht wird, liegt demnach auch hinsichtlich jener Tathandlungen bloß relativ untauglicher Versuch vor, die dem - täterungewollten und nur zufällig planvereitelnden - Substanzaustausch nachfolgen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 75/99
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 12 Os 75/99
  • 13 Os 59/07m
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 13 Os 59/07m
    Vgl aber; Beisatz: In Ermangelung des gesetzlich benannten Mittels ist Inverkehrsetzen von Suchtgift unter keinen Umständen möglich. (T1); Beisatz: Hier: Beitragshandlung zum versuchten Inverkehrsetzen einer großen Menge Suchtgift zu einem Zeitpunkt, als das tatverfangene Suchtgift schon sichergestellt worden war. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112412

Dokumentnummer

JJR_19990805_OGH0002_0120OS00075_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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