Norm
MRG §15a Abs1 Z1Rechtssatz
Das Fehlen der Benützungsbewilligung (bzw einer sie jetzt gemäß § 128 Abs 2 Z 1 Wr BauO, LGBl 1997/40, ersetzenden Ziviltechnikerbestätigung über die baubewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung) für ein Bestandobjekt besagt noch nicht, dass es unbrauchbar iSd § 15a Abs 1 Z 1-3 MRG ist und daher die Zulässigkeit des vereinbarten Mietzinses auf den in § 15a Abs 3 Z 4 MRG genannten Betrag beschränkt. Das Fehlen der Benützungsbewilligung kann solange nicht behauptet wird, dass sie mit einer effektiven Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Mietobjektes einhergeht, nur zu einer im Msch-Verfahren unbeachtlichen Vertragsanfechtung bzw Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112451Dokumentnummer
JJR_19990831_OGH0002_0050OB00176_99I0000_002