RS OGH 1999/8/31 5Ob176/99i

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Veröffentlicht am 31.08.1999
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Norm

MRG §15a Abs1 Z1
MRG §15a Abs1 Z2
MRG §15a Abs1 Z3
Wr BauO LGBl 1997/40 §128 Abs2 Z1

Rechtssatz

Das Fehlen der Benützungsbewilligung (bzw einer sie jetzt gemäß § 128 Abs 2 Z 1 Wr BauO, LGBl 1997/40, ersetzenden Ziviltechnikerbestätigung über die baubewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung) für ein Bestandobjekt besagt noch nicht, dass es unbrauchbar iSd § 15a Abs 1 Z 1-3 MRG ist und daher die Zulässigkeit des vereinbarten Mietzinses auf den in § 15a Abs 3 Z 4 MRG genannten Betrag beschränkt. Das Fehlen der Benützungsbewilligung kann solange nicht behauptet wird, dass sie mit einer effektiven Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Mietobjektes einhergeht, nur zu einer im Msch-Verfahren unbeachtlichen Vertragsanfechtung bzw Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112451

Dokumentnummer

JJR_19990831_OGH0002_0050OB00176_99I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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