RS OGH 1999/9/14 14Os87/99, 14Os128/02, 12Os13/11w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1999
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Norm

StGB §176 Abs1
StGB §177 Abs1

Rechtssatz

Das Befahren der falschen Richtungsfahrbahn einer Autobahn ("Geisterfahrer") schafft - von Ausnahmefällen atypisch geringen Verkehrsaufkommens abgesehen - eine Leib oder Leben einer größeren Zahl von Verkehrsteilnehmern gefährdende Verkehrslage (Gefahr einer Massenkarambolage wegen Fahrstrecke von zirka 3 km und Wendemanöver, wobei mindestens 20 Personen konkret gefährdet wurden).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 87/99
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 14 Os 87/99
  • 14 Os 128/02
    Entscheidungstext OGH 14.01.2003 14 Os 128/02
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Kilometerlanges Befahren einer im Stadtgebiet gelegenen, als vierspurige Einbahn geführten Straße mit einem auf ca 120 km/h beschleunigten Kleinmotorrad in unzulässiger Fahrtrichtung bei Gegenverkehr von ca dreißig Fahrzeugen, welche durch Auslenken gerade noch eine Kollision verhindern konnten,durch den alkoholisierten und über keine Lenkerberechtigung verfügenden Angeklagten. (T1)
  • 12 Os 13/11w
    Entscheidungstext OGH 08.03.2011 12 Os 13/11w
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112519

Im RIS seit

14.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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