RS OGH 1999/9/29 6Ob119/99i, 3Ob215/02t (3Ob321/02f), 4Ob221/03h, 6Ob178/04a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1999
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BII, ABGB §1330 Abs2 BIII
MedienG §1 Abs1 Z8
MedienG §6 Abs2 Z3a

Rechtssatz

Der Buchhändler ist weder Verleger noch Medieninhaber im Sinne des § 1 Abs 1 Z 8 MedG. Die Öffentlichkeit weiß, daß es dem Buchhändler regelmäßig verwehrt ist, auf den Inhalt eines Buches Einfluß zu nehmen, und daß es ihm auch nicht darauf ankommt, die in einem bestimmten Buch vertretenen Ansichten zu seiner eigenen Sicht der Dinge zu machen. Seine Aufgabe ist vielmehr in der Regel nur der Vertrieb der in den Büchern vertretenen Tatsachen und Meinungen Dritter an das interessierte Publikum, somit eine rein technisch-kaufmännische Angelegenheit. Der Buchhändler ist somit nur bei Kennen oder bei Kennenmüsssen der Unwahrheit von kreditschädigenden Tatsachen, die in den von ihm vertriebenen Büchern enthalten sind, zur Unterlassung verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 119/99i
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 119/99i
    Veröff: SZ 72/144
  • 3 Ob 215/02t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 215/02t
    Auch; nur: Der Buchhändler ist weder Verleger noch Medieninhaber im Sinne des § 1 Abs 1 Z 8 MedG. Die Öffentlichkeit weiß, daß es dem Buchhändler regelmäßig verwehrt ist, auf den Inhalt eines Buches Einfluß zu nehmen, und daß es ihm auch nicht darauf ankommt, die in einem bestimmten Buch vertretenen Ansichten zu seiner eigenen Sicht der Dinge zu machen. Seine Aufgabe ist vielmehr in der Regel nur der Vertrieb der in den Büchern vertretenen Tatsachen und Meinungen Dritter an das interessierte Publikum, somit eine rein technisch-kaufmännische Angelegenheit. (T1); Beisatz: Der Buchhändler, der ein Buch mit inkriminiertem Inhalt verkauft, ist angesichts seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen selbstständig und beim Verkauf nicht Gehilfe des Verlegers im Rechtssinn. (T2);Veröff: SZ 2002/178
  • 4 Ob 221/03h
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 221/03h
    nur: Der Buchhändler ist somit nur bei Kennen oder bei Kennenmüsssen der Unwahrheit von kreditschädigenden Tatsachen, die in den von ihm vertriebenen Büchern enthalten sind, zur Unterlassung verpflichtet. (T3)
  • 6 Ob 178/04a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 178/04a
    Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber durch Einführung des § 6 Abs 2 Z 3a MedG idF MedG-Novelle 2005 gezogene Parallele ist es angezeigt, sich bei der Beantwortung der Frage des Bestehens eines auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsanspruchs gegen den Betreiber eines Online-Gästebuchs als Verbreiter der darin eingestellten Beiträge Dritter mit rechtsverletzendem Inhalt an der Vorjudikatur zum Buchhändler und Betreiber eines Online-Archivs zu orientieren und dabei die Besonderheiten einer Veröffentlichung im Internet zu beachten. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112801

Im RIS seit

29.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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