RS OGH 1999/10/19 4Ob250/99i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1999
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Befinden sich das Bild des Klägers und der beanstandete Text auf derselben Seite, ist der beanstandete Text im - den Leser durch die Darstellung von Fakten aufklärenden - "Kasten" enthalten, führt das nicht dazu, dass der Leser zwischen Text und Bild keinen Zusammenhang herstellte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112705

Dokumentnummer

JJR_19991019_OGH0002_0040OB00250_99I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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