RS OGH 1999/10/22 1Ob252/99m, 2Ob7/02x, 2Ob279/08f, 4Ob214/13v, 2Ob28/15d

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Veröffentlicht am 22.10.1999
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Norm

ABGB §180 Abs2
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §193 Abs2

Rechtssatz

Eine Annahme an Kindesstatt gemäß § 180 Abs 2 2. Fall ABGB ist auch dann möglich, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende natürliche Beziehung zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden schon besteht und deren Altersunterschied 16 Jahre nur geringfügig unterschreitet (hier um einen Monat).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 252/99m
    Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 252/99m
    Veröff: SZ 72/163
  • 2 Ob 7/02x
    Entscheidungstext OGH 28.01.2002 2 Ob 7/02x
    nur: Eine Annahme an Kindesstatt gemäß § 180 Abs 2 2. Fall ABGB ist auch dann möglich, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende natürliche Beziehung zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden schon besteht und deren Altersunterschied 16 Jahre nur geringfügig unterschreitet. (T1)
    Beisatz: Eine Unterschreitung um ca 8 Monate könnte dann noch toleriert werden, wenn bereits eine besonders intensive und gefestigte "Eltern-Kind"-Beziehung besteht. (T2)
  • 2 Ob 279/08f
    Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 279/08f
    Vgl; Beisatz: Eine Unterschreitung der geforderten 18-jährigen Altersdifferenz um zwei Jahre und rund neuneinhalb Monate ist nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen. (T3)
  • 4 Ob 214/13v
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 214/13v
    Auch; Beisatz: Hier: Antrag an den Verfassungsgerichtshof wegen Bedenken gegen die Wortfolge „mindestens sechzehn Jahre“ in § 193 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013. (T4)
  • 2 Ob 28/15d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 28/15d
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Wirkung der Aufhebung nicht über den Anlassfall (4 Ob 214/13v) hinaus erstreckt, daher hier noch Mindestaltersabstand von sechzehn Jahren gemäß § 193 Abs 2 ABGB idgF – auch bei Erwachsenenadoption. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112627

Im RIS seit

21.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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