Norm
ABGB §180 Abs2Rechtssatz
Eine Annahme an Kindesstatt gemäß § 180 Abs 2 2. Fall ABGB ist auch dann möglich, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende natürliche Beziehung zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden schon besteht und deren Altersunterschied 16 Jahre nur geringfügig unterschreitet (hier um einen Monat).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112627Im RIS seit
21.11.1999Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015