RS OGH 1999/10/22 1Ob49/99h

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Veröffentlicht am 22.10.1999
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Norm

ABGB §472
ABGB §482
ABGB §483

Rechtssatz

Entscheidet sich der Grundeigentümer zur Übernahme des vom Servitutsberechtigten beim Tunnelbau gewonnenen Materials, so hat er die für dessen Aufbereitung und Lagerung (Zwischendeponie und Enddeponie) notwendigen Maßnahmen auf eigene Kosten zu treffen. Der Grundeigentümer hat in angemessener, den Baufortschritt nicht unnötig verzögernder Frist bekannt zu geben, ob er das vom Servitutsberechtigten gewonnene Material in natura beansprucht oder ob er es dem Berechtigten gegen Entschädigung überläßt. Übernimmt er das Material, so ist er nicht berechtigt, unbrauchbares Material zurückzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112652

Dokumentnummer

JJR_19991022_OGH0002_0010OB00049_99H0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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