Norm
MRG §10 Abs1Rechtssatz
Der Umstand, dass Ersatzansprüche nach § 10 MRG im Verfahren nach § 37 MRG, also in einem besonderen Verfahren für Rechtsstreitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter in den dort genannten Angelegenheiten durchzusetzen sind, steht einer Abtretung dieser Ansprüche nicht entgegen, ändert sich doch durch die Abtretung nichts am Inhalt des abgetretenen Rechts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112816Dokumentnummer
JJR_19991109_OGH0002_0050OB00287_99P0000_003