RS OGH 1999/11/23 7Ob224/99p, 2Ob274/99d, 1Ob347/99g, 1Ob319/99i, 1Ob290/99z, 1Ob270/99h, 1Ob258/99v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1999
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Norm

JWG §16
UWG §22
UVG §2 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die Übernahme des Kindes in den Wohnungsverband seiner Tante und deren rechtliche Gestaltung als Fall einer Obsorgeübertragung durch Vormundbestellung im Sinne des § 187 ABGB ist keine "Maßnahme der vollen Erziehung", soll doch eine solche durch die Belassung des Kindes innerhalb der Familie (im weiteren Sinne) geradezu vermieden werden. Dazu kommt, dass gar keine bescheidmäßige und damit der Rechtskraft fähige, einen Rechtsanspruch des Empfängers erledigende Pflegegeldzuerkennung vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 224/99p
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 7 Ob 224/99p
    Veröff: SZ 72/190
  • 2 Ob 274/99d
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 2 Ob 274/99d
    Beisatz: Hier: Übernahme des Kindes in den Wohnungsverband der Großmutter. (T1) Beisatz: Grundlegende Voraussetzung für die Möglichkeit zur Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG ist, dass die Unterbringung auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrtspflege (oder der Sozialhilfe) erfolgt, dh es ist eine entsprechende Anordnung mit Kostenfolgen erforderlich. (T2)
  • 1 Ob 347/99g
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 1 Ob 347/99g
    Auch; nur: Die Übernahme des Kindes in den Wohnungsverband seiner Tante und deren rechtliche Gestaltung als Fall einer Obsorgeübertragung durch Vormundbestellung im Sinne des § 187 ABGB ist keine "Maßnahme der vollen Erziehung". (T3) Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 319/99i
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 319/99i
    Auch; nur: Die Übernahme des Kindes in den Wohnungsverband seiner Tante und deren rechtliche Gestaltung als Fall einer Obsorgeübertragung durch Vormundbestellung im Sinne des § 187 ABGB ist keine "Maßnahme der vollen Erziehung", soll doch eine solche durch die Belassung des Kindes innerhalb der Familie (im weiteren Sinne) geradezu vermieden werden. (T4) Beis wie T2; Beisatz: Hier: Übernahme der Kinder in den Wohnungsverband des Großvaters. (T5)
  • 1 Ob 290/99z
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 290/99z
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 270/99h
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 270/99h
    Beis wie T2
  • 1 Ob 258/99v
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 1 Ob 258/99v
    Beis wie T2
  • 1 Ob 243/99p
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 243/99p
  • 1 Ob 323/99b
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 323/99b
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 327/99s
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 1 Ob 327/99s
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 292/99h
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 292/99h
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine 'Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht' ist etwa dann zu verneinen, wenn Pflegeeltern bloß die Obsorge für ein Pflegekind nach § 186a ABGB übertragen bzw eine Pflegebewilligung nach § 16 JWG erteilt wird und die Unterhaltskosten aus Mitteln der Sozialhilfe gedeckt werden, sofern die Pflege und Erziehung eines Kindes in einer Pflegefamilie nicht auch ausdrücklich als Maßnahme voller Erziehung (siehe idS etwa § 14 TirJWG LGBl 1991/18) bzw als solche der Sozialhilfe deklariert wurde. (T6)
  • 10 Ob 307/99s
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 10 Ob 307/99s
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Obsorgeübertragung auf die Großeltern. (T7)
  • 3 Ob 7/00a
    Entscheidungstext OGH 12.01.2000 3 Ob 7/00a
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Minderjähriger in Pflege und Erziehung des Großvaters. (T8)
  • 9 Ob 27/00m
    Entscheidungstext OGH 02.03.2000 9 Ob 27/00m
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 8 Ob 340/99d
    Entscheidungstext OGH 25.05.2000 8 Ob 340/99d
    Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beis wie T6
  • 1 Ob 348/99d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 348/99d
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T6
  • 10 Ob 67/18b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 Ob 67/18b
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112819

Im RIS seit

23.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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