RS OGH 1999/12/14 11Os118/99, 15Os179/99 (15Os180/99), 13Os60/00, 11Os57/01, 11Os118/01, 11Os155/01,

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Veröffentlicht am 14.12.1999
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Norm

StGB §15 C2
SMG §28 A

Rechtssatz

Suchtgift ist mit seiner Überlassung in den Gewahrsam eines anderen unter Aufgabe des Gewahrsams des Überlassenden in Verkehr gesetzt, unbeschadet dessen, dass es sich beim Übernehmer um einen verdeckten Ermittler der Polizei handelt. Die Übergabe von Suchtgift an einen verdeckten Fahnder stellt auch dann, wenn mit dem behördlichen Zugriff bis zu einem fortgeschrittenen Ausführungsstadium der Tat zugewartet wurde, ohne dass der verdeckte Ermittler bereits Alleingewahrsam am Suchtgift erlangte, bloß versuchtes Inverkehrsetzen dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112911

Im RIS seit

13.01.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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