RS OGH 2000/1/11 7Ob271/99z, 1Ob101/16h, 1Ob68/19k

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Veröffentlicht am 11.01.2000
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Norm

ABGB §473
ABGB §474

Rechtssatz

Wird eine zu einem bäuerlichen Anwesen gehörende Wiese beziehungsweise ein Obstgarten vom Hof aus bewirtschaftet, stellen sowohl das Hofgrundstück, als auch die betreffende Wiese beziehungsweise der Obstgarten in Bezug auf einen sie verbindenden Servitutsweg herrschende Grundstücke dar. Eine unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und des betreffenden herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich (8 Ob 312,313/64; EvBl 1966/212).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 271/99z
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 7 Ob 271/99z
  • 1 Ob 101/16h
    Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 101/16h
    nur: Eine unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und des betreffenden herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich. (T1)
    Beisatz: Daher ist auch die Einbeziehung der Eigentümer der zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Grundstücke in das Prozessrechtsverhältnis nicht erforderlich. (T2)
  • 1 Ob 68/19k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2019 1 Ob 68/19k
    Vgl; Beisatz: Hier: Bücherliche Sicherstellung einer bestehenden Wegeservitut zugunsten der Stammsitzliegenschaft des Dienstbarkeitsberechtigten beschränkt auf den Zweck der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zweier Grundstücke des Gemeinschaftsguts einer Agrargemeinschaft, zu deren alleinigen Bewirtschaftung der Dienstbarkeitsberechtigte als Alleineigentümer der Stammsitzliegenschaft aufgrund einer Benützungsvereinbarung berechtigt ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113051

Im RIS seit

10.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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