RS OGH 2000/1/14 1Ob330/99g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2000
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Norm

StVG §52
StVG §53

Rechtssatz

Ein Strafgefangener hat auf der Rechtsgrundlage des besonderen öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses zwischen ihm und dem Bund keine Sonderzahlungsansprüche, die für ein privat- oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis typisch sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112952

Dokumentnummer

JJR_20000114_OGH0002_0010OB00330_99G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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