Norm
StVG §52Rechtssatz
Ein Strafgefangener hat auf der Rechtsgrundlage des besonderen öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses zwischen ihm und dem Bund keine Sonderzahlungsansprüche, die für ein privat- oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis typisch sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112952Dokumentnummer
JJR_20000114_OGH0002_0010OB00330_99G0000_001