RS OGH 2000/2/16 7Ob312/99d

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Veröffentlicht am 16.02.2000
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Norm

ABGB §149
ABGB §150

Rechtssatz

Eine betragsmäßige Untergrenze für die Rechnungslegungspflicht fehlt. Ein Ausufern der Rechnungslegungspflicht kann durch die Möglichkeit eines Befreiungsantrags verhindert werden, dem immer dann stattzugeben ist, wenn im Einzelfall gegen eine ordentliche Verwaltung der Eltern keine Bedenken obwalten. Solche Bedenken sind in Richtung einer missbräuchlichen Verwendung des Kindesvermögens oder aber mangelnder Kenntnisse und Fähigkeiten denkbar. Bewegt sich das Kindesvermögen im Bereich der von der RV 1975 gewählten Untergrenze (nämlich S 200.000,-- für den Stamm und S 50.000,-- jährlich für Erträgnisse, ausgenommen die für den Unterhalt verwendeten) - mit entsprechender Aufwertung auf Grund der inzwischen stattgefundenen Geldentwertung - ist im Regelfall eine entsprechende Eignung der Eltern vorauszusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113300

Im RIS seit

17.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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