Norm
ABGB §149Rechtssatz
Eine betragsmäßige Untergrenze für die Rechnungslegungspflicht fehlt. Ein Ausufern der Rechnungslegungspflicht kann durch die Möglichkeit eines Befreiungsantrags verhindert werden, dem immer dann stattzugeben ist, wenn im Einzelfall gegen eine ordentliche Verwaltung der Eltern keine Bedenken obwalten. Solche Bedenken sind in Richtung einer missbräuchlichen Verwendung des Kindesvermögens oder aber mangelnder Kenntnisse und Fähigkeiten denkbar. Bewegt sich das Kindesvermögen im Bereich der von der RV 1975 gewählten Untergrenze (nämlich S 200.000,-- für den Stamm und S 50.000,-- jährlich für Erträgnisse, ausgenommen die für den Unterhalt verwendeten) - mit entsprechender Aufwertung auf Grund der inzwischen stattgefundenen Geldentwertung - ist im Regelfall eine entsprechende Eignung der Eltern vorauszusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113300Im RIS seit
17.03.2000Zuletzt aktualisiert am
24.08.2020