RS OGH 2000/2/16 9Ob316/99g, 1Ob297/01k

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Veröffentlicht am 16.02.2000
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Norm

ABGB §163 Abs1 F

Rechtssatz

Die Beweislast für die fristgemäße Beiwohnung trifft das klagende Kind. Bei Misslingen dieses Beweises (sei es wegen Fehlens der Beiwohnung oder wegen "Fristverletzung") muss die tatsächliche Zeugung durch den in Betracht kommenden Mann mit den üblichen naturwissenschaftlichen Beweismitteln (serologische Untersuchung etc) bewiesen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113150

Dokumentnummer

JJR_20000216_OGH0002_0090OB00316_99G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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