Norm
ABGB §163 Abs1 FRechtssatz
Die Beweislast für die fristgemäße Beiwohnung trifft das klagende Kind. Bei Misslingen dieses Beweises (sei es wegen Fehlens der Beiwohnung oder wegen "Fristverletzung") muss die tatsächliche Zeugung durch den in Betracht kommenden Mann mit den üblichen naturwissenschaftlichen Beweismitteln (serologische Untersuchung etc) bewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113150Dokumentnummer
JJR_20000216_OGH0002_0090OB00316_99G0000_001