Norm
ABGB §26Rechtssatz
Die Rechtspersönlichkeit einer Krankenanstalt kann nur bejaht werden, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage verliehen worden ist, also durch ein Gesetz selbst oder durch einen auf Grund gesetzlicher Ermächtigung gesetzten staatlichen Akt, allenfalls durch einen kirchlichen Akt, andernfalls liegt die Rechtspersönlichkeit beim Rechtsträger der Krankenanstalt, mag dieser nun eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder des privaten Rechtes oder eine Privatperson sein. Rechtsträger einer Krankenanstalt können auch kirchliche juristische Personen sein, wie Orden oder Kongregationen, die dann nach Art II des Konkordates BGBl 1934/II 2 die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113191Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_0060OB00321_99W0000_001