RS OGH 2000/2/24 8Ob254/99g, 9Ob189/00k, 6Ob261/01b

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Norm

ABGB §458

Rechtssatz

Während für den Regelfall der Vermietung eines üblicherweise durch Vermietung genützten Objektes eine Grundbuchseinsicht des Mieters vor Vertragsabschluss nicht zu fordern ist, kommt ein schutzwürdiges Vertrauen des Mieters, mit dem Abschluss des Bestandvertrages nicht in absolut geschützte Rechte Dritter einzugreifen, bei gravierenden Abweichungen von den üblichen Konditionen und bei Vermietung eines üblicherweise nicht zur Vermietung bestimmten und auch bisher nicht vermieteten Objektes, nicht in Betracht.

Aus seiner persönlichen Nahebeziehung zum Vermieter und Pfandschuldner kann der Mieter eine Besserstellung gegenüber einem unbeteiligten Mieter zum Nachteil des Pfandgläubigers nicht ableiten. Auch wenn das Mietobjekt - als Freizeitwohnung - nicht unter die Bestimmungen des MRG fällt und die die Aufkündigung, beschränkende Befristung einem Erwerber nicht entgegengesetzt werden könnte, ist dem Interesse des Pfandgläubigers an einer ungestörten Verwertung durch Beseitigung des Bestandvertrages bereits vor Versteigerung gegenüber dem Bestandsinteresse des Mieters - der ohne dies dem Ersteher weichen müsste - der Vorzug zu geben.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 254/99g
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 254/99g
    Veröff: SZ 73/40
  • 9 Ob 189/00k
    Entscheidungstext OGH 22.11.2000 9 Ob 189/00k
    nur: Während für den Regelfall der Vermietung eines üblicherweise durch Vermietung genützten Objektes eine Grundbuchseinsicht des Mieters vor Vertragsabschluss nicht zu fordern ist, kommt ein schutzwürdiges Vertrauen des Mieters, mit dem Abschluss des Bestandvertrages nicht in absolut geschützte Rechte Dritter einzugreifen, bei gravierenden Abweichungen von den üblichen Konditionen und bei Vermietung eines üblicherweise nicht zur Vermietung bestimmten und auch bisher nicht vermieteten Objektes, nicht in Betracht. (T1)
  • 6 Ob 261/01b
    Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 261/01b
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113348

Dokumentnummer

JJR_20000224_OGH0002_0080OB00254_99G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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