RS OGH 2000/4/26 3Ob201/99a, 2Ob179/12f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2000
beobachten
merken

Norm

ABGB §364 Abs1

Rechtssatz

§ 364 Abs 1 ABGB stellt (neben dessen Abs 2 und neben § 523 ABGB) keinen eigenständigen Anspruchsgrund mehr dar, sondern hat bloß verweisenden Charakter.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 201/99a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 201/99a
  • 2 Ob 179/12f
    Entscheidungstext OGH 23.10.2013 2 Ob 179/12f
    Auch; Beisatz: Aufgrund des ganz allgemein zum Ausdruck gebrachten grundsätzlichen Gebot er auf die Rücksichtnahme der Rechte (auch Vermögensrechte) Dritter ist bei vergleichbarer Interessenlage nicht zwischen schuld- und sachenrechtlichen Rechtsverhältnissen zu differenzieren; hier: Interesse des Herausgabewilligen an der Beendigung der Lagerung von Fahrnissen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113772

Im RIS seit

26.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten