RS OGH 2000/6/27 5Ob166/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2000
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Norm

MRG §15 Abs1 Z4
MRG §15 Abs2
UStG 1994 §10 Abs1

Rechtssatz

Die Anrechnung der USt erfolgt im Vollanwendungsbereich des MRG kraft Gesetzes, bedarf also keiner Vereinbarung. Der Vermieter soll gemäß § 15 Abs 2 MRG die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer auf den Mieter überwälzen können. Da ihn die Einhebung eines einheitlichen, sowohl den Hauptmietzins als auch das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände umfassenden Mietzinses nicht davon befreit, für den - nötigenfalls im Wege der Schätzung zu ermittelnden - "Möbelzins" die normale Umsatzsteuer abführen zu müssen, kann er vom Mieter auch diese Umsatzsteuer begehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113838

Dokumentnummer

JJR_20000627_OGH0002_0050OB00166_00Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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