RS OGH 2000/7/12 3Ob317/99k

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Veröffentlicht am 12.07.2000
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Norm

EO §124 Z3

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 124 Z 3 EO kann nicht entnommen werden, dass die Sicherstellung dieser Ansprüche zur Zeit der Verteilungstagsatzung gegeben sein muss. Aus dem Gesetzeswortlaut geht hervor, dass es in erster Linie auf die Fälligkeit der wiederkehrenden Leistungen ankommt und dass die Forderung, aufgrund derer sie gebühren, zur Zeit der Fälligkeit auf der verwalteten Liegenschaft sichergestellt sein muss. Es schadet daher nicht, wenn das Pfandrecht zur Zeit der Verteilungstagsatzung schon gelöscht war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113915

Dokumentnummer

JJR_20000712_OGH0002_0030OB00317_99K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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