RS OGH 2000/9/27 7Ob60/00z

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Norm

AHVB 1986 Art1 Pkt2.1.1
ABGB §285

Rechtssatz

Allgemeingüter wie Luft, fließendes Wasser oder Grundwasser werden nicht als Sachen im Sinne der §§ 285 ff ABGB angesehen. Anders verhält es sich, wenn diese allgemeinen Güter abgegrenzt oder einer gesonderten wirtschaftlichen Verwendung zugeführt werden. Deren Verlust durch den Versicherungsfall stellt nicht einen reinen dh nicht zu deckenden Vermögensschaden, sondern einen zu deckenden Sachfolgeschaden dar (7 Ob 1/94; SZ 61/80).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114205

Dokumentnummer

JJR_20000927_OGH0002_0070OB00060_00Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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