RS OGH 2000/11/9 15Os121/00, 12Os91/05g, 13Os26/11i

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Veröffentlicht am 09.11.2000
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Norm

FinStrG §14 Abs3

Rechtssatz

Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs 3 FinStrG sind nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht des Gerichtes oder der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen. Dem behördlichen Akt muss insbesondere zu entnehmen sein, welche Tat der betreffenden Person zur Last gelegt wird. Die Verfolgungshandlung muss sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (SSt 57/33).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 121/00
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 15 Os 121/00
  • 12 Os 91/05g
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 12 Os 91/05g
    nur: Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs 3 FinStrG sind nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht des Gerichtes oder der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen. Die Verfolgungshandlung muss sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen. (T1)
  • 13 Os 26/11i
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 13 Os 26/11i
    Auch; Beisatz: Der Ausschlussgrund des § 29 Abs 3 lit a FinStrG steht der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige nur dann entgegen, wenn die im Zeitpunkt der Selbstanzeige (gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler) bereits gesetzte Verfolgungshandlung (§ 14 Abs 3 FinStrG) auf Prüfung eines konkreten Verdachts wegen einer bestimmten Tat gerichtet ist. Die von der Sperrwirkung erfasste Tat muss soweit individualisiert sein, dass eine Verwechslung mit einer anderen Tat nicht möglich ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114321

Im RIS seit

09.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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