Norm
StPO §409 Abs1Rechtssatz
Vor der Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe ist dem Verurteilten die Aufforderung zur Zahlung der Geldstrafe zuzustellen. Dazu hat das Gericht auch Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen anzustellen. Nur wenn solche von vornherein aussichtslos sind oder nach angemessener Zeit und entsprechendem Erhebungsaufwand erfolglos geblieben sind, ist das Gericht berechtigt, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen, ohne dass dem Verurteilten davor eine Zahlungsaufforderung zugestellt wurde. Ebenso kann von der Einschaltung der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes abgesehen werden, wenn von vornherein die Erfolglosigkeit einer Einbringung der Geldstrafe feststeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114500Dokumentnummer
JJR_20001214_OGH0002_0150OS00165_0000000_001