RS OGH 2000/12/14 15Os165/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2000
beobachten
merken

Norm

StPO §409 Abs1

Rechtssatz

Vor der Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe ist dem Verurteilten die Aufforderung zur Zahlung der Geldstrafe zuzustellen. Dazu hat das Gericht auch Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen anzustellen. Nur wenn solche von vornherein aussichtslos sind oder nach angemessener Zeit und entsprechendem Erhebungsaufwand erfolglos geblieben sind, ist das Gericht berechtigt, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen, ohne dass dem Verurteilten davor eine Zahlungsaufforderung zugestellt wurde. Ebenso kann von der Einschaltung der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes abgesehen werden, wenn von vornherein die Erfolglosigkeit einer Einbringung der Geldstrafe feststeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114500

Dokumentnummer

JJR_20001214_OGH0002_0150OS00165_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten