RS OLG Wien 2001/01/12 12R228/00p

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Veröffentlicht am 12.01.2001
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Rechtssatz

Auch ein nach § 258 ZPO zulässiger Schriftsatz ist nur dann zu entlohnen, wenn er zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, also wesentliches Vorbringen enthält, das nicht schon in früheren Schriftsätzen (Klage oder Klagebeantwortung) enthalten hätte sein können.

Für gemeinsame Schriftsätze beider Streitteile, wie einen Delegierungsantrag, stehen einer Partei nur die Hälfte der Kosten solcher Schriftsätze zu, weil sie eine Leistung beider Parteienvertreter darstellen.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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