RS OGH 2001/3/7 13Os162/00, 15Os72/01, 13Os90/01, 11Os4/05f, 13Os141/06v, 15Os100/09h, 11Os131/10i,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2001
beobachten
merken

Norm

StGB §201 Abs1
StGB §206 Abs1

Rechtssatz

Die digitale Analpenetration stellt einen besonders massiven Eingriff in die Intimsphäre dar, und zwar weitgehend unabhängig davon, mit welchem Mittel die - jeweils fallbezogen als geschlechtliche Handlung anzusehende - Penetration erfolgt, zumal ein solches Eindringen viel intensivere und unangenehmere Empfindungen bzw auch Schmerzen auslösen kann als eine Penispenetration, wobei auch nur bei letztgenannter das eigene Schmerzrisiko den Täter von allzu brutalem Vorgehen abhalten kann.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 162/00
    Entscheidungstext OGH 07.03.2001 13 Os 162/00
  • 15 Os 72/01
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 15 Os 72/01
    Auch; Beisatz: Auch die digitale Analpenetration ist grundsätzlich als eine dem Geschlechtsverkehr gleichzusetzende Handlung anzusehen. (T1)
  • 13 Os 90/01
    Entscheidungstext OGH 07.11.2001 13 Os 90/01
  • 11 Os 4/05f
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 11 Os 4/05f
    Auch; Beisatz: Die Analpenetration mit einem Gegenstand ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung. Das Vorliegen weiterer Tatmodalitäten, die eine Sexualbezogenheit ausdrücken, ist nicht erforderlich. Auf die subjektive Vorstellung des Täters kommt es nicht an: eine Vaginalpenetration bleibt eine geschlechtliche Handlung, auch wenn der Täter ausschließlich aus sexualfremden Gründen gehandelt hat; nichts anderes kann daher für die Analpenetration gelten. Medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte Heileingriffe iwS sowie diagnostische und prophylaktische Eingriffe - so etwa das Einführen eines Fieberthermometers - verwirklichen kein tatbestandsmäßiges Unrecht iS der in Betracht kommenden Delikte des 10.Abschnittes des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches, weil sie sozialadäquate, sohin rechtlich nicht missbilligte Verhaltensweisen darstellen. (T2)
  • 13 Os 141/06v
    Entscheidungstext OGH 11.04.2007 13 Os 141/06v
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Auf die subjektive Vorstellung des Täters kommt es nicht an: eine Vaginalpenetration bleibt eine geschlechtliche Handlung, auch wenn der Täter ausschließlich aus sexualfremden Gründen gehandelt hat; nichts anderes kann daher für die Analpenetration gelten. Medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte Heileingriffe iwS sowie diagnostische und prophylaktische Eingriffe - so etwa das Einführen eines Fieberthermometers - verwirklichen kein tatbestandsmäßiges Unrecht iS der in Betracht kommenden Delikte des 10.Abschnittes des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches, weil sie sozialadäquate, sohin rechtlich nicht missbilligte Verhaltensweisen darstellen. (T3)
    Beisatz: Ausschließlich kosmetische Eingriffe an sexualbezogenen Körperpartien einer Unmündigen - wie etwa im vorliegenden Fall ein Piercing - sind hingegen per se geschlechtliche Handlungen iSd §§ 206 f StGB. (T4)
  • 15 Os 100/09h
    Entscheidungstext OGH 09.09.2009 15 Os 100/09h
    Auch; Beis wie T1
  • 11 Os 131/10i
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 11 Os 131/10i
    Vgl auch
  • 11 Os 134/13k
    Entscheidungstext OGH 12.11.2013 11 Os 134/13k
    Auch; Beisatz: Die Aufforderung an das Tatopfer im Rahmen eines Internetkontakts via Skype, sich vor der Internetkamera einen Finger in die Scheide bzw in den After einzuführen, stellt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0073118

Im RIS seit

06.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten