RS OGH 2001/3/21 15Os12/01, 15Os41/10h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2001
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Norm

StGB §133 C
StGB §133 D2
StPO §281 Abs1 Z9 lita

Rechtssatz

Veruntreuung begeht, wer ein ihm anvertrautes Gut sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder diesen dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Ein Vorenthalten allein ist nicht mehr tatbildlich. Ebenso wenig reichen zur Tatbestandsverwirklichung schlichte Vertragsverletzungen und sonstige Treuewidrigkeiten ohne vermögensschädigenden Charakter aus. In subjektiver Hinsicht wird der (zumindest) bedingte erweiterte Vorsatz gefordert, dass der Täter sein Vermögen oder das eines Dritten zumindest zeitweilig um die anvertraute Sache oder ihren wirtschaftlichen Wert unrechtmäßig vermehren will. Dies trifft dann nicht zu, wenn er keine Vermögensvermehrung zu seines oder eines Dritten Gunsten herbeiführt, sondern ausschließlich andere Zwecke verfolgt, zum Nutzen des Berechtigten handelt oder den Anvertrauenden mit dem anvertrauten Gut - wenngleich eigenmächtig - von einer Last befreit. Ebensolches gilt, wenn er sich anvertrautes Geld zueignet, dabei aber ersatzwillig und ersatzfähig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114835

Im RIS seit

20.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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