RS OGH 2001/4/24 1Ob79/01a, 4Ob224/10k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2001
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Norm

KSchG §30b Abs1
MaklerG §6 Abs4

Rechtssatz

Die Forderung nach der Schriftlichkeit des Hinweises ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass ein übereilter Abschluss des Geschäfts durch den Verbraucher verhindert werden soll (Warnfunktion); die geforderte Schriftlichkeit dient nicht allein Beweiszwecken. Dies hat aber zur Folge, dass die Nichteinhaltung der Schriftform die Ungültigkeit (Unwirksamkeit) eines bloß mündlichen Hinweises nach sich zieht und ein solcher Hinweis der Bestimmung des § 6 Abs 4 MaklerG - sieht man sie richtigerweise im Kontext mit § 30b Abs 1 KSchG - nicht Genüge tut.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115497

Im RIS seit

24.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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