RS OGH 2001/5/8 11Os41/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2001
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Norm

StGB §232 Abs1
StGB §232 Abs15

Rechtssatz

Werden Nachbildungen von Banknoten auf ein Blatt im A-4 Format gedruckt, sind diese Falsifikate (noch) nicht zur Täuschung geeignet. Hat allerdings der Täter dabei mit dem Vorsatz gehandelt, die gefälschten Noten nach dem Ausschneiden als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, hat die Ausführung des Verbrechens nach § 232 Abs 1 StGB bereits begonnen und liegt daher der Versuch dieses Verbrechens vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115042

Dokumentnummer

JJR_20010508_OGH0002_0110OS00041_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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