Norm
PSG §14Rechtssatz
Das Gesetz geht von einer Selbstkontrolle des Stiftungsvorstandes, also von wechselseitigen Überwachungsaufgaben und Kontrollaufgaben der Vorstandsmitglieder aus. Zu diesem inneren Kontrollmechanismus der von der staatlichen Aufsicht befreiten Privatstiftung tritt die Kontrolle des Stiftungsprüfers (§§ 21 f PSG) und diejenige des Firmenbuchgerichtes, dem ua die Kompetenz zur Abberufung von Organen zukommt (§ 27 PSG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115133Dokumentnummer
JJR_20010516_OGH0002_0060OB00085_01W0000_003