RS OGH 2001/6/28 15Os65/01

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Norm

StPO §149b

Rechtssatz

Eine vom Gesetzgeber ausdrücklich der Ratskammer vorbehaltene Tätigkeit (deren Verrichtung somit nicht in die Kompetenz des Untersuchungsrichters fällt) - wie die in § 149b Abs 1 erster Satz StPO umschriebene - kann aber auch nach dem weitest möglichen Wortsinn keine Tätigkeit "als Untersuchungsrichter" sein. Daran ändert nichts, dass sie bestimmten anderen Tätigkeiten (Grundrechtseingriffen), die dem Untersuchungsrichter obliegen, gleichwertig sein kann, weil sie ebenfalls untersuchenden Charakter hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115282

Dokumentnummer

JJR_20010628_OGH0002_0150OS00065_0100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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