RS OGH 2001/7/10 10ObS181/01t, 10ObS211/02f

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Veröffentlicht am 10.07.2001
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Norm

BPGG §4a Abs1

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal des überwiegenden Angewiesenseins auf einen Rollstuhl ist nicht erfüllt, wenn sich der Betroffene innerhalb der Wohnung mit einem Gehbock oder unterstützt von einer Hilfsperson oder wenn auch mühsam mit Armstützkrücken und orthopädischen Schuhen fortbewegen kann und die Verwendung eines Rollstuhles nur außerhalb des Hauses erforderlich ist, oder sich der Betroffene sowohl in seiner Wohnung als auch im Freien mit Stützkrücken und unter Berücksichtigung der zugebilligten Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ohne Rollstuhl fortbewegen kann und lediglich für das Zurücklegen größerer Entfernungen wie etwa bei Ausflügen einen Rollstuhl benötigt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 181/01t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 181/01t
    Veröff: SZ 74/125
  • 10 ObS 211/02f
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 ObS 211/02f
    Vgl auch; Beisatz: Eine derart schwere Beeinträchtigung der Gehfähigkeit, welche ein überwiegendes Angewiesensein auf den Gebrauch des Rollstuhles rechtfertigt, liegt nur dann vor, wenn der Pflegebedürftige zur Fortbewegung "innerhalb und außerhalb der Wohnung" überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115589

Im RIS seit

09.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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