RS OGH 2001/9/25 4Ob189/01z, 4Ob21/05z, 4Ob70/09m, 4Ob130/17x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2001
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Norm

GewO §373g
UWG §1 A
UWG §1 D5d

Rechtssatz

Verfügen die Anbieter, welche um Kunden aus Österreich werben, um für sie als in Deutschland ansässiges Unternehmen Leistungen zu erbringen, über keine Betriebsstätten in Österreich, so brauchen sie keine österreichische Gewerbeberechtigung. Für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung vorliegt, kommt es nicht darauf an, welchen Eindruck ein Verhalten erweckt, sondern maßgebend ist, ob die bewilligungspflichtige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 189/01z
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 189/01z
  • 4 Ob 21/05z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2005 4 Ob 21/05z
    Auch; nur: Für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung vorliegt, kommt es nicht darauf an, welchen Eindruck ein Verhalten erweckt, sondern maßgebend ist, ob die bewilligungspflichtige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. (T1)
  • 4 Ob 70/09m
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 70/09m
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: § 126 Abs 3 Z 2 GewO - Reisebürogewerbe. (T2)
  • 4 Ob 130/17x
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 130/17x
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115774

Im RIS seit

25.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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